Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Gebührenerhebung der EAR für die Entsorgung des E-Schrotts auf Basis der Elektro- und Elektronik-Kostenverordnung (ElektroGKostV) des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) nicht rechtmäßig ist. Das ergibt sich aus der Unwirksamkeit der Verordnung, die das Gericht ausgesprochen hat.
Wie das Gericht mitteilte, hat „diese Entscheidung überregionale Bedeutung, da das Verwaltungsgericht Ansbach wegen des Sitzes der für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Beklagten in Fürth das einzig erstinstanzliche Gericht für diese Rechtsmaterie“ sei. Diese Ansicht teilt die EAR nicht.
Wie die Stiftung am heutigen Freitag mitteilt, wird das Urteil keine weiteren Folgen haben, da „der angegriffene Kostenbescheid auf der ElektroGKostV aus dem Jahre 2005 basierte und derzeit erlassene Kostenbescheide auf der Grundlage der aktuell gütligen ElektroGKostV 2008 ergehen und nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind“. Darüber hinaus seien keine anderen Kostenbescheide auf der Grundlage der Kostenverordnung aus dem Jahre 2005 angefochten worden, womit sie bestandskräftig – also verjährt – und durch das Urteil nicht betroffen seien.
Weiterhin sehe die EAR bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die ElektroGKostV 2005 keinen Handlungsbedarf hinsichtlich der Bescheide aus dem Jahr 2005, gegen die Rechtsmittel eingelegt worden sind.
Während das Verwaltungsgericht Ansbach sein Urteil gegen die EAR mit einer falschen Gebührenkalkulation der Stiftung Elektro-Altgeräte Register begründet, weist die Behörde darauf hin, „dass Kalkulation und Erlass der Kostenverordnung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, sondern in die des BMU“.