Altpapier ist Abfall zur Verwertung und als solcher ausdrücklich von den Registrierungspflichten der europäischen Chemikalienverordnung (Reach) ausgenommen, so BDE und bvse in ihrer gemeinsamen Presseerklärung von heute.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 14.12.2006 endet die Abfalleigenschaft von Altpapier erst im Pulper der Paperfabrik, weil erst dort mit der Feinsortierung und der Zellulosezerfaserung die Verwertung abgeschlossen ist.
Spätestens mit der Entscheidung des BVerwG sind damit Vereinbarungen einiger Bundesländer mit der Papierindustrie, die eine Vorverlagerung des Endes der Abfalleigenschaft formulieren, überholt und können rechtlich nicht mehr aufrecht erhalten werden, heißt es in der Presseerklärung.
Es gibt auch nur einen in der Auslegung des EuGH verbindlichen europäischen Abfallbegriff, so dass es auch keine Differenzierung nach registrierungspflichtigen und nicht-registrierungspflichtigen Bundesländern geben kann.
Bei Altpapier ist weiter zu vermuten, dass die EU bald Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft beschließen wird und dann frühestens ab 2010 zumindest einige Altpapiersorten Produkt werden können. Allerdings haben die „Competent Authorities for the Implementation of Regulation REACH” (CA-Gruppe) bereits festgelegt, dass Altpapier hauptsächlich aus Zellstoff besteht und Zellstoff im Anhang IV der Reach-Verordnung ausdrücklich von den Reach-Registrierungspflichten ausgenommen ist.
Altpapier kann darüber hinaus Anteile an zum Beispiel Farbstoffen, Tinte, Kleber, Füllstoffe und so weiter erhalten. Da diese im Rückgewinnungsprozess keine besonderen Funktionen im Material (Zellstoff) ausüben und sie weniger als 20 Gewichtsprozent ausmachen, werden sie als Verunreinigung verstanden, so dass das gesamte Altpapier unter den Ausnahmetatbestand des Anhangs IV fällt.
Diese Bewertung bestätigte – so BDE und bvse – auf Nachfrage auch die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der EU-Kommission. Bei Altpapier greift also die Ausnahmeregelung des Anhangs IV.
Es müsste daher auch dann nicht (vor)registriert werden, wenn es den Produktstatus erlangen sollte.
Das Fazit der beiden Verbände, die eigenen Angaben zufolge gemeinsam nahezu alle relevanten Altpapierunternehmen in Deutschland repräsentieren, fällt eindeutig aus: Altpapier muss gegenwärtig nicht vorregistriert werden, da es rechtlich als Abfall eingestuft ist. Sollte zukünftig Altpapier als Produkt eingestuft werden, müsste es aufgrund der Ausnahmeregelung des Anhang IV der Reach-Verordnung ebenfalls nicht vorregistriert werden.