Polymere seien von der Registrierungspflicht im REACH-System zwar ausgenommen, teilt die Industrievereinigung mit, in bestimmten Fällen sei es aber auch für Hersteller von Kunststoffverpackungen sinnvoll und notwendig, Stoffe vorzuregistrieren, so zum Beispiel beim Direktimport von Stoffen und Zubereitungen aus dem Nicht-EU-Ausland. Dann träfen den Importeur die gleichen Pflichten wie einen Stoffhersteller innerhalb der EU.
Für Packmittelhersteller sei es entscheidend, bis zum 1. Dezember 2008 sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Stoffe von ihren Lieferanten vorregistriert worden sind. Nur für vorregistrierte Substanzen liefen – abhängig von der produzierten oder importierten Jahrestonnage – die Übergangsfristen für die spätere Registrierung. Für Stoffe, die nach dem 1. Dezember weder vorregistriert noch registriert seien, gelte ein rückwirkendes Vermarktungsverbot nach dem Motto: „No data, no market“.