Das Bundeskartellamtes hat mitgeteilt, dass zwischen einzelnen dualen Systemen Mengenübertragungsverträge bestanden haben und immer noch bestehen.
Bei diesen Verträgen geht es um eine Verschiebung der gemeldeten (Plan-)Mengen von einem dualen System zu einem anderen. Daraus folgt, dass die tatsächlichen Lizenzmengenanteile nicht mit den ermittelten Mengenanteilen übereinstimmen.
Das Bundeskartellamt hält solche Mengenübertragungsverträge im Sinne von Artikel 81 EG bzw. § 1 GWB für wettbewerbsbeschränkend. Als Reaktion auf diese Mitteilung haben sich die Duales System Deutschland GmbH (DSD) und die Eko-Punkt GmbH verpflichtet, diese Praxis zum 31. Dezember einzustellen.