Die gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts eingelegten Beschwerden des Landesamtes für Geologie und Bergwesen hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt damit zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht jeweils angeführt, dass die Änderung des Sonderbetriebsplanes beziehungsweise die Anordnung zur Einschränkung der Abfallverfüllung nur unter Beachtung einer speziellen bergrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hätte erlassen werden dürfen. Ob die von der Behörde nicht geprüften Voraussetzungen dieser Vorschrift jeweils vorliegen, begegnet nach derzeitiger Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts überwiegenden Zweifeln (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 2 M 103/08 und 2 M 143/08).
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Beschlüssen vom 9. April und 30. Mai dieses Jahres die aufschiebende Wirkung von Klagen des Betreibers der Tongrube Vehlitz gegen die Änderung des Sonderbetriebsplanes zur Verfüllung der Grube mit Abfällen bzw. gegen eine Anordnung zur Einschränkung der Verfüllung der Grube mit Abfällen wiederhergestellt.