Der bvse weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach geltendem Recht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Fe- und NE-Metallschrotte rechtlich als „Abfall“ gewertet werden. Für Abfall besteht jedoch auf Grund der gesetzlichen Ausnahme in der REACh-Verordnung keine Registrierungspflicht.
Selbst wenn einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fe- und Metallschrotte als Produkt behandeln sollten, ändert sich an dieser Feststellung nichts, da bei der Anwendung der REACh-Regelungen nicht nationales Recht, sondern ausschließlich die europäische Rechtslage entscheidend ist.
Eine Notwendigkeit zur Vorregistrierung ergibt sich auch dann nicht, wenn die Europäische Union sich zu einem späteren Zeitpunkt dazu entschließen sollte, Schrotte als Produkt einzustufen.
So habe ein vom bvse in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Olaf Konzak und Bruno Stephan nachgewiesen, dass Fe- und NE-Metallschrotte selbst unter dem Produktbegriff nicht registriert werden müssen. Daraus ergäbe sich zwingend, dass eine Vorregistrierung weder erforderlich noch sinnvoll ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läge nur dann vor, wenn Schrotte als Nicht-Abfall in die Europäische Union importiert werden. In diesem Fall ist eine Vorregistrierung zu empfehlen, um von den damit verbundenen zeitlichen Erleichterungen im Hinblick auf die Pflicht zur Hauptregistrierung profitieren zu können.