Der Export von gebrauchten Geräten und Bauteilen mit dem Ziel der Reparatur oder der direkten Wiederverwendung für den gleichen Zweck sei zar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch können für bestimmte Schadstoffe Exportverbote aus Europa bestehen, die zu beachten sind, wie zum Beispiel eine EU-Verordnung, die die Ausfuhr von FCKW-haltigen Produkten aus der Europäischen Union verbietet.
Unabhängig von der Beantwortung der Frage „Abfall“ oder „Produkt“ stellt ein Export eines FCKW-haltigen Geräts oder Bauteils aus der EU eine Straftat nach Deutschem Recht dar.
Sofern gebrauchte Geräte und Bauteile als Abfälle einzustufen sind, weil sie insbesondere nicht mehr für den ursprünglichen Verwendungszweck eingesetzt werden können und eine Reparatur aus technischen oder Kostengründen ausgeschlossen werden kann, unterliegt der Export bestimmten Einschränkungen, die zwingend zu beachten sind, heißt es in dem Newsletter.
Für zahlreiche Abfallarten werden schriftliche Zustimmungen für den Export dieser Gegenstände durch die zuständige Behörde am Versandort (in Rheinland-Pfalz die SAM) und die zuständige Behörde des Empfängerlandes gemäß der Vorgaben der Europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen (1013/2006/EG) benötigt.
Sollen gefährliche Abfälle aus Rheinland-Pfalz in Nicht-OECD-Staaten (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) verbracht werden, so ist dies vom Grundsatz her bereits verboten.
Die SAM geht auch auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen eine Einstufung gebrauchter Elektro- und Elektronikaltgeräte als PRODUKTE akzeptiert werden kann, und verweist in diesem Zusammenhang auf die gemeinsame Erklärung der Europäischen Anlaufstellen, veröffentlicht als Leitlinie zur „Verbringung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“, und das neu erstellte SAM-Merkblatt 12 „Export von gebrauchten Elektro- und Elektronikaltgeräten aus der EU“, welches auf der Website www.sam-rlp.de zum Download bereitgestellt ist.
Indizien für das Vorliegen eines Abfalls mit den oben dargestellten Rechtsfolgen im Falle einer grenzüberschreitenden Verbringung finden sich laut SAM bei Geräten, bei denen wesentliche Funktionsbestandteile fehlen, die erhebliche Beschädigungen aufweisen, keine geeignete Verpackung zum Schutz vor Beschädigung haben oder Schadstoffe enthalten, die nach Gemeinschaftsrecht inzwischen verboten sind, oder aber auch Geräte, die lediglich zum Ausschlachten bestimmt sind, um nur einige Kriterien zu nennen.
Sofern im Rahmen einer Kontrolle durch die Polizei, den Zoll, das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder anderer zur Kontrolle Befugten nicht zweifelsfrei belegt werden kann, dass es sich bei den auszuführenden Waren um PRODUKTE handelt, muss damit gerechnet werden, dass die Rückführung der Waren angeordnet und entsprechende ordnungsrechtliche Verfahren eingeleitet werden.
Besonders kostenintensiv kann diese Angelegenheit werden, wenn sich die Waren bereits zur Verschiffung in einem Überseehafen (Hamburg, Antwerpen, Rotterdam und so weiter) befinden.