Wie Weidemann gegenüber dem RECYCLING magazin heute mitteilte, rechnet er bis spätestens Mitte, frühestens aber Anfang nächsten Jahres mit einem entsprechenden Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Damit würde das Urteil höchstwahrscheinlich vor der großen Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gefällt. Die Novelle des KrW-/AbfG ist nötig, um die vergangene Woche im EU-Parlament in zweiter Lesung verabschiedete Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Laut Weidemann geht es bei dem Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu einem jüngst ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig Holstein vermutlich nicht nur um die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten, sondern auch um die allgemeine Zulässigkeit privater Hausmüllverwertung.
Diese sei, so Weidemann, grundsätzlich in der Systematik des KrW-/AbfG verankert, jedoch hätte die Verwaltungsgerichte dies in der Vergangenheit nicht ausreichend gewürdigt. Vielmehr hätten sowohl die Verwaltungsgerichte mit gesetzesfremden Richterrecht, als auch die Politik mit der Gewerbeabfallverordnung zu einer „schleichenden Rekommunalisierung“ beigetragen, kritisierte der Jurist auf dem Altpapiertag.
Laut Weidemann müssten die Gerichte vor allem folgende Probleme aufgreifen:
>Häuserkampf und Tonnenflut: Aus kartellrechtlicher Sicht weist Weidemann darauf hin, dass Vereinbarungen nach Art einer Gebietsaufteilung oder die Bildung von Abfahr-Gemeinschaften gegen das Kartellverbot verstoßen dürften.
> Sind auch gewerbliche Angriffe auf ein funktionierendes haushaltsnahes Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) zulässig?
> Offen sind auch zahlreiche wettbewerbsrechtlichen Fragen, die sich im Hinblick auf die Konkurrenz von örE und gewerblicher Entsorgungswirtschaft stellen, beispielsweise die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Informationspolitik des örE, die Haushalte mit der Drohung einschüchtert, sie müssten mit einer Gebührenerhöhung rechnen, wenn sie Altpapier nicht mehr dem örE überlassen.
> Offen sind auch vertrags- und vergaberechtliche Fragen der Rechtsstellung des vom örE beauftragten Altpapierentsorgers. Es hat ja Versuche von örE gegeben, dem beauftragten Entsorger vertraglich zu untersagen, sich durch den Aufbau einer gewerblichen Sammelinfrastruktur sozusagen selber Konkurrenz zu machen. Weidemann: „Ein Unternehmen verliert ja nicht seine Grundrechte, wenn es für die öffentliche Hand tätig wird.“
> Völlig ungeklärt sind auch noch die Fragen der Konkurrenz von Systembetreibern und gewerblichen Sammlern im Verpackungsbereich. Hier stellen sich regulatorische Grundsatzfragen, die – so Weidemann – bisher noch nicht einmal zutreffend formuliert worden sind, geschweige denn, dass einigermaßen befriedigende Antworten gegeben wurden.