Die Antragstellerin, ein zertifiziertes Abfallentsorgungsunternehmen, hatte der Stadt unter Darlegung der Durchführungsmodalitäten angezeigt, dass sie ab Juli 2008 plane, gewerblich Altpapier, -pappe und -kartonagen im Stadtgebiet haushaltsnah einzusammeln. Dies untersagte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Mai 2008 und ordnete für diese Verfügung die sofortige Vollziehung an.
Zur Begründung führte die Stadt aus, sie müsse ein kostenintensives Parallelsystem für den Fall aufrechterhalten, dass sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen zurückzögen und sie der ihr als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträgerin zukommenden Auffangfunktion nachkommen müsse.
Hierdurch würden den Bürgern der Stadt Gebührensteigerungen zwischen 10 und 14 Prozent zugemutet, weil die Erlöse aus dem Verkauf von Altpapier in geschätzter Höhe von 1,2 Millionen Euro jährlich nicht der Stadt, sondern der Antragstellerin zuflössen. Hinzu kämen zirka 1 Millionen Euro, die sie, die Stadt, schon in die Einführung eigener blauer Tonnen investiert habe. Dies dürfe nicht sein.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Da die Antragsgegnerin für die Untersagungsverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet hatte und die Antragstellerin trotz Einlegung des Widerspruchs dadurch gehindert gewesen wäre, zeitnah Altpapier im Stadtgebiet einzusammeln, hat sie bei Gericht einen Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Diesem Antrag hat die 4. Kammer des Gerichts entsprochen, so dass die Antragstellerin wie geplant ab Juli mit der Sammlung von Altpapier, -pappe und -kartonagen beginnen könnte.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin, die auf diesem Gebiet schon tätig sei, das Altpapier ordnungsgemäß entsorgen und einer schadlosen Verwertung zuführen werde. Überwiegende öffentliche Interessen, auf die sich die Stadt berufen hatte, stünden der von der Antragstellerin geplanten gewerblichen Sammlung voraussichtlich nicht entgegen.
Unter Berufung auf einen Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts aus dem Januar dieses Jahres führte die 4. Kammer aus, rein fiskalische Interessen, wie sie die Antragsgegnerin geltend macht, seien nur dann öffentliche Interessen in diesem Sinne, wenn eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der öffentlichrechtlichen Entsorgung zu befürchten sei.
Dies sei nicht der Fall, weil die Stadt ihrer abfallrechtlichen Auffangfunktion durch die überall im Stadtgebiet aufgestellten Altpapiercontainer und ihren Recyclinghof gerecht werden könnte. Investitionskosten für die Einführung eigener blauer Tonnen in Höhe von 1 Millionen Euro seien von der Antragsgegnerin weder belegt noch für das Gericht in dieser Höhe nachvollziehbar. Deshalb und weil die Antragsgegnerin eine konkrete Gebührenkalkulation nicht vorgelegt habe, ließe sich auch eine drohende Abfallgebührenerhöhung von 10 bis 14 Prozent nicht erklären.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin durch die frühzeitige Erarbeitung eines Konzepts zur Einführung der blauen Tonne einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft habe, der die bereits erfolgten Investitionen voraussichtlich nicht insgesamt nutzlos werden lasse.
In der Sache folgt das Verwaltungsgericht Göttingen damit einer ähnlichen, für das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Hannover ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover. Die Antragsgegnerin kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.