Die Vorregistrierung, die im Zeitraum 01.06.2008 bis 30.11.2008 möglich ist, und die sehr umfangreiche und kostspielige Registrierung von Stoffen ab dem 01.12.2008 betrifft nicht Altpapier, da Altpapier den Status Abfall inne hat und Abfall ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Reach-Verordnung ausgenommen, so IG PARO Geschäftsführer Dr. Werner Templin.
Damit kann die IG PARO die Befürchtungen vieler eigener Mitglieder, aber auch der restlichen Altpapierbranche entkräften.
Durch die in der Reach-Verordnung vorgesehene Beweislastumkehr, durch die die Verantwortung für die Unbedenklichkeit eines Stoffes von den Behörden auf den Hersteller bzw. Importeuer verlagert wird, kommen zum Teil sechs- bis siebenstellige Eurobeträge auf viele Unternehmen zu.
Sollte durch die bevorstehende Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie die Abfalleigenschaft von Altpapier verloren gehen, obwohl der Europäische Gerichtshof eine weite Auslegung des Abfallbegriffes gefordert hat, so ist die sogenannte Stoffidentität von Altpapier mit Neupapier naheliegend, die wiederum keine Registrierungspflicht für Altpapier bedeuten würde.
Die IG PARO bleibt weiterhin im Gespräch mit den Reach-Entscheidungsträgern.