Als Begründung hieß es von Seiten des Gerichts, dass die Bindung nicht gerechtfertigt sei und außerdem gegen europäisches Recht verstoße.
Bemerkenswerterweise widerspricht der EuGH damit auch der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Bundesverfassungsrichter beanstandeten 2006 gesetzliche Regelungen zur Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen, die dem „Gemeinwohlzielen“ von „überragender Bedeutung“ dienten.
Zu den Gemeinwohlzielen von solcher Bedeutung zählten die Richter unter anderem die Verhinderung eines Verdrängungswettbewerbs über die Lohnkosten und die Stützung der Ordnungsfunktion der Tarifverträge.
Anders als die Bundesverfassungsrichter hatte sich bemerkenswerterweise der wissenschaftliche Beirat des Bundeswirtschaftsministeriums gegen Tariftreuegesetze ausgesprochen, also ganz im Sinne des EuGH.