Die Innotec Abfallmanagement GmbH hatte beim BVerG Klage eingereicht, nachdem das Abfallunternehmen der Stadt Mannheim (AWM) ihnen untersagt hatte, im Auftrag eines Mannheimer Wohnungsunternehmens die Restabfallbehälter auf dem Wohngrundstück vor Ort nachzusortieren und werthaltige Abfälle wie Papier, Karton, Verpackungsmaterial und Altglas den dafür bestimmten Wertstoffbehältern zuzuführen. Als Begründung führte AWM an, dass das Kieler Unternehmen in die Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingreife, eine unzulässige Abfallbehandlung vornehme und Gesundheitsgefahren verursache.
Wie alle vorherigen Instanzen gab nun auch das BVerG der Innotec Abfallmanagement GmbH Recht. Als Begründung führte das Gericht folgendes an: Abfälle werden in der Regel bereitgestellt, bevor sie überlassen werden. Erst die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger löse dessen Entsorgungspflicht aus. Vor der Überlassung ist der Abfallbesitzer berechtigt, in den Restabfallbehälter geworfene werthaltige Abfälle auszusortieren und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Der bundesrechtliche Begriff des Überlassens schließt eine landesrechtliche Regelung aus, die schon das Bereitstellen als Überlassen der Abfälle fingiert. Durch das Landesrecht dürfen nur Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung von Abfällen konkretisiert werden. Die von der Innotec Abfallmanagement GmbH durchgeführte Sortierung sei somit keine unzulässige Abfallbehandlung. Zudem würden in dem konkreten Fall keine Gesundheitsgefahren hervorgerufen.