Derzeit bereitet die Europäische Kommission eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 801/2007 vor. Bei einer Zusammenkunft der nationalen Anlaufstellen zur Abfallverbringungsverordnung (1013/2006) zeichnete sich nun ein Zeitplan ab. Die Verkündung der Neufassung könne frühestens Ende Oktober 2007 erfolgen, gab Helge Wendenburg, Ministerialdirektor im BMU, bekannt. Bei Verzögerungen könne sich dieser Termin bis Mitte November hinziehen.
Deutschland hat beantragt, dass die Neufassung der Verordnung erst 14 Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Eine weitere Ausnahme will Wendenburg durchsetzen: „Falls für einen Abfall in der Verordnung (EG) Nr. 801/2007 keine Kontrolle im Empfängerstaat vorgesehen war, aber gemäß der Neufassung eine vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung erforderlich ist, soll die Notifizierungspflicht erst 70 Tage nach der Verkündung gelten.“ Wendenberg hofft, dass die Kommission diesem deutschen Vorschlag folgt, der von anderen Mitgliedstaaten unterstützt worden sei.
Belgien und Frankreich erklärten bereits, dass sie ihre zunächst bis zum 15. Oktober geltenden Übergangszeiträume bis zum Inkrafttreten der Neufassung verlängern. Auch das BMU empfahl den deutschen Länderbehörden, die seit dem 13. Juli praktizierte Übergangsregelung beizubehalten.
Die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV)empfiehlt angesichts der unklaren Rechtslage, alle Verbringungen in Nicht-OECD-Staaten mit der jeweils zuständigen Behörde abzustimmen, um etwaige Bußgeldverfahren zu vermeiden.