Dabei wurden zum Teil erhebliche Geldbußen festgesetzt, die sich zum einen aus dem Bußgeldrahmen des § 23 Absatz 2 ElektroG ergeben (bis zu 50.000 Euro) und zum anderen aus der Möglichkeit der Gewinnabschöpfung.
Im jüngsten – vor einigen Wochen – ergangenen Urteil sprach die Richterin die MKN Maschinenfabrik Kurt Neubauer GmbH & Co. KG von dem Vorwurf des UBA frei, sie habe sich nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräteregister (EAR) registrieren lassen.
Bei den Großküchengeräten, um die es in dem Verfahren ging, handele es sich zwar um Elektrogeräte, diese würden aber keiner der Gerätekategorien nach § 2 I ElektroG unterfallen.