Bei dem Treffen wurde vor allem die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gegenüber der bisherigen Rechtslage diskutiert. Die Grundlagen der neuen gesetzlichen Bestimmungen wurden durch Rechtsanwalt Dr. Oexle (Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln) herausgearbeitet. Und das war gut so, denn in den anschließenden Beiträgen bezogen die weiteren Referenten politische Positionen.
Im Mittelpunkt stand dabei § 107 der geänderten Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen. Er wirft eine Reihe von Abgrenzungsfragen und unbestimmten Rechtsbegriffen auf. Die Teilnehmer der Veranstaltung waren sich darin einig, dass mehr Rechtssicherheit erst im Laufe der folgenden Rechtsprechung erreicht werden kann.
Der parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Landtagsfraktion in Nordrhein-Westfalen, Peter Biesenbach, erläuterte die hinter dem Gesetz stehenden ordnungspolitischen Erwägungen, mit deren Hilfe sich auch Antworten auf die ausgemachten Abgrenzungsfragen finden lassen, so Biesenbach.
Mit der Voraussetzung eines „dringenden öffentlichen Zwecks“ für die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Wesentlichen sei keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage beabsichtigt. Hinsichtlich des Bestandschutzes bisheriger wirtschaftlicher Betätigungen von Gemeinden käme es laut Biesenbach darauf an, dass vor dem Stichtag auf der Grundlage des Gesellschaftszwecks, des Satzungsrechts und der gelebten Verträge eine nach der bisherigen Gemeindeordnung zulässige wirtschaftliche Betätigung auch zukünftig fortgesetzt werden könnte. Und: Die Novelle der Gemeindeordnung werde keine Auswirkungen auf die Kooperation von Gemeinden haben, diese sei gerade gewollt.
Professor Zemlin, Geschäftsführer der Stadtwerke Bonn GmbH, vertrat auf der Veranstaltung den Standpunkt, dass den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gleiche Bedingungen wie den privaten Unternehmen für ihre wirtschaftliche Betätigung zur Verfügung stehen müssten. Dies sei Voraussetzung, um die Entwicklung wettbewerbs- und kartellrechtlich bedenklicher Strukturen im Bereich der Ver- und Entsorgung zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang könnte der Eingriff in die bisher geltenden Vorschriften zur Beschränkung wirtschaftlicher Betätigung von Gemeinden in Nordrhein-Westfalen politisch nicht als sachgerecht erkannt werden können.
In der abschließenden Diskussion konnten die verschiedenen politischen Standpunkte nochmals verdeutlicht werden, insgesamt jedoch auch Hinweise dafür gewonnen werden, von welchen Erwägungen der Gesetzgeber bei dieser Ausgestaltung von § 107 GO NW ausgegangen ist.
Die Teilnehmer der Veranstaltung hatten Gelegenheit, vor Beginn der Veranstaltung die Müllverbrennungsanlage in Bonn zu besichtigen.