Die nun beschlossene Fassung der Gefahrstoffverordnung wandelt die bisher formulierte Erkundungspflicht des Veranlassers von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen zu einer – lediglich – Mitwirkungspflicht des Veranlasser um, an die ausführenden Unternehmen alle zur Bau- und Nutzungsgeschichte sowie zum Errichtungsdatum vorhandenen Informationen und damit Hinweise zu vorhandenen oder vermuteten Schadstoffen weiterzugeben.
Das bedeutet, dass es den Auftraggebern freisteht, welche Informationen sie an die ausführenden Unternehmen weitergeben. Für die Branche eine riskante Entscheidung, wie bvse, Abbruchverband Nord, Entsorgermeinschaft Nord, Entsorgergemeinschaft Regionaler Wirtschaftsverkehr (EGRW) und der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung in einer gemeinsamen Stellungnahme deutlich machen.
Asbestgefahr bleibt im Verborgenen
Gerade im Umgang mit Asbest, das in Gebäuden vor 1993 oft verbaut wurde, ist eine vollständige Information unerlässlich. Der Veranlasser hat jedoch wenig Anreiz, Daten weiterzugeben, die seine Baukosten in die Höhe treiben könnten. Ohne eine verbindliche Vorerkundungspflicht laufen Unternehmen Gefahr, sich selbst um zeitaufwendige und kostenintensive Recherchen bemühen zu müssen – oder im schlimmsten Fall – unwissentlich mit gefährlichen Schadstoffen zu arbeiten.
Wettbewerbsverzerrung und Umweltbelastung
Die Branche sieht hier ein ernstes Problem: Unternehmen, die gesetzeskonform arbeiten, müssen die Kosten für Schadstofferkundung und Schutzmaßnahmen einkalkulieren, während andere – mangels Kontrollen oder aus Unkenntnis – günstigere Angebote abgeben können. Dies gefährdet nicht nur den fairen Wettbewerb, sondern führt auch dazu, dass Bauabfälle, die potenziell mit Asbest belastet sind, in großer Menge bei Recycling- und Entsorgungsunternehmen landen.
Recycling gefährdet
Zusätzlich verschärfen neue technische Hinweise (LAGA, 02.2024) die Situation. Bauabfälle, deren Herkunft nicht klar nachgewiesen ist, müssen als gefährlich eingestuft und dürfen nicht mehr recycelt werden. Ohne klare Informationen bleibt oft nur die Deponierung – ein Rückschritt für die Kreislaufwirtschaft und den Umweltschutz.
Forderung: Rückkehr zur Vorerkundungspflicht
Für die Recycling- und Entsorgungsbranche steht fest: Nur eine verbindliche Vorerkundungspflicht kann sicherstellen, dass gefährliche Schadstoffe frühzeitig identifiziert und korrekt entsorgt werden.
Jetzt ist der Bundesrat gefordert. Die Verbände appellieren, im weiteren Gesetzgebungs-verfahren über den Bundesrat darauf hinzuwirken, dass die Mitwirkungspflicht des Veranlassers wieder zu einer Vorerkundungspflicht des Veranlassers abgeändert wird und damit die rechtliche Grundlage zu schaffen, um den Auftraggeber bzw. Bauherrn (Veranlasser) im Vorfeld einer Beauftragung verpflichten zu können, sämtliche Informationen zu Art und Umfang vorhandener Gefahrstoffe zu ermitteln und dem Auftragnehmer übergeben zu müssen.