Zur Vermeidung von Störungen in der Entsorgungswirtschaft durch die mögliche Insolvenz der ELS und für den Fall einer vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebs haben sich die neun Systembetreiber unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereit erklärt, die Kosten der Erfassung und Sortierung sowie die Nebenentgelte ab Insolvenzeröffnung zu übernehmen. Zusätzlich wird der ELS ein finanzieller Beitrag für anfallende Verfahrenskosten angeboten sowie ein teilweiser Verzicht auf die Teilhabe an der Ausschüttung aus der Insolvenzmasse.
Eine Entscheidung der ELS über dieses Angebot wird in Kürze erwartet. Das Angebot steht ferner unter der Voraussetzung der Abstimmung mit dem Bundeskartellamt.
Sofern die ELS ihren Geschäftsbetrieb gemäß eigener Ankündigung einstellt (voraussichtlich zum 01. Juni), haben die Kunden der ELS ab diesem Zeitpunkt ihre Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung unverzüglich bei anderen Systembetreibern zu erfüllen, um ein mögliches Vertriebsverbot zu vermeiden.
Ferner haben die dualen Systeme unter anderem wegen den zutage getretenen massiven Unregelmäßigkeiten in den Mengenmeldungen der ELS für die Leistungsjahre 2015, 2016 und 2017, die zu erheblichen Nachmeldungen von Lizenzmengen durch die ELS nach Insolvenzantragstellung geführt haben, die Einziehung des Gesellschaftsanteils und damit in Konsequenz die Ausschließung der ELS aus der Gemeinsamen Stelle mit Wirkung zum Ablauf des 31. Mai 2018 beschlossen.