Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört. Die Entscheidung des BVerwG kommentiert der Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH), Jürgen Resch:„Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist richtungsweisend und hilft dem Umwelt- wie Klimaschutz. Sperrmüll für eine gewerbliche Sammlung zu öffnen, bietet die große Chance, endlich eine tatsächlich funktionierende Kreislaufführung von Rohstoffen zu entwickeln, die im Sperrmüll enthalten sind. Bislang wurde Sperrmüll überwiegend verbrannt und ein Recycling wertvoller Rohstoffe fand kaum statt. Viele Kommunen haben mit Sperrmüll ihre Verbrennungsanlagen gefüttert, anstatt sich um eine Wiederverwendung oder ein Recycling der hierin enthaltenen Produkte bzw. Wertstoffe zu bemühen. Die Öffnung des Marktes für gewerbliche Entsorgungsunternehmen hat das Potential, innovative Lösungen zur stofflichen Nutzung des Sperrmülls anzustoßen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem die Meinung der Vorinstanz verworfen, dass Sperrmüll nichts anderes sei als ‚großteiliger Restmüll‘. Das ist deshalb besonders wichtig, weil es zeigt, dass der Stoffstrom ein großes Potential zur Wiederverwendung und zur stofflichen Nutzung hat und nicht ausschließlich zur Verbrennung taugt.“
Über die Öffnung des Marktes für Sperrmüll hinaus fordert die DUH von der Bundesregierung, sich des Themas anzunehmen und eine Sperrmüllverordnung mit Quoten zur Wiederverwendung und zum Recycling zu erlassen. So werde sichergestellt, dass die fünfstufige Abfallhierarchie in jedem Fall umgesetzt wird.