Dies bedeutet, dass ab 1. Juli 2018 die bisherigen Mautsätze auch auf die dann zusätzlich mautpflichtig werdenden 40.000 Kilometer Bundesstraßen angewandt werden.
Hintergrund ist, dass Deutschland gemäß der einschlägigen EU-Richtlinie bei der Festlegung der Mauthöhe nicht autonom ist. Die Maut muss sich auf die Kosten beziehen, die ein Lkw verursacht, wenn er öffentliche Straßen nutzt. Das wird durch ein wissenschaftliches Wegekostengutachten festgestellt. Das bisher zugrunde liegende Wegekostengutachten betrachtete den Zeitraum 2013 bis 2017.
Eine Neubewertung wäre also nun eigentlich fällig. Von dieser Aufgabe hat das Bundesverkehrsministerium aber nun offensichtlich Abstand genommen.
Das Bundesverkehrsministerium verweist hierzu auf die noch ausstehende Regierungsneubildung. Aufgrund des Zeitbedarfs für ein Gesetzgebungsverfahren könne bis zum 1. Juli 2018 kein Änderungsgesetz zum Bundesfernstraßenmautgesetz mehr erlassen werden. Im Klartext: Mit einer Mautänderung ist zu rechnen – aber mit dem Gesetzgebungsverfahren wird erst begonnen, wenn eine neue Regierung handlungsfähig ist.