Zunächst sei in den Verträgen nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Dualen Systeme die Fortsetzung bestehender Sammelaufträge gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgern verlangen müssten, wenn bestehende Abstimmungsvereinbarungen geändert werden. Dies könne für alle Unternehmen, die ein Angebot abgeben, zu unabsehbaren Kalkulationsrisiken führen, insbesondere wenn nämlich die Kommunen im jeweiligen Ausschreibungsgebiet von der im Verpackungsgesetz angelegten Möglichkeit Gebrauch machen, Abstimmungsvereinbarungen zu erneuern oder Rahmenvorgaben zu erlassen.
Abstimmungsvereinbarungen nach dem Verpackungsgesetz sind ab dem 01.01.2019 möglich, neue Rahmenvorgaben können ab dem 01.01.2020 wirksam werden. Dr. Andreas Bruckschen, Geschäftsführer des BDE: „Im Einzelfall kann das beispielsweise bedeuten, dass für das Jahr 2020, dem letzten Jahr der Leistungserbringung, eine Umstellung in der Gefäßstellung von Sack und Tonne verlangt wird. Der BDE empfiehlt daher allen betroffenen Unternehmen, für diese Fälle spätestens im Vergabegespräch eine Klarstellung herbeizuführen. Nur so können unkalkulierbare Risiken für den Bieter sicher ausgeschlossen werden.“ Der BDE verweist in diesem Zusammenhang auch auf eine Informationsveranstaltung zum Verpackungsgesetz am 28.06.2017 in Köln, auf der diese Fragestellungen und weitere praktische Themen zur Einführung des Verpackungsgesetzes ausführlich diskutiert werden. Weitere Informationen zur Veranstaltung und die Möglichkeit der Anmeldung sind hier abrufbar.
Auf der gestrigen BDE-Veranstaltung zur aktuellen Ausschreibungsrunde machte Rechtsanwalt Markus Figgen von der Kanzlei Avocado neben zahlreichen Hinweisen zu den Auswirkungen des Verpackungsgesetzes auch auf viele weitere Besonderheiten in den Ausschreibungsbedingungen der Dualen Systeme aufmerksam. Er empfahl den teilnehmenden Unternehmen, sich vor allem die Systembeschreibungen im Detail anzusehen, um bei der Leistungserbringung keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Allein die Trennung von Leistungsbestandteilen in der Ausschreibung ergebe demnach zahlreiche praktische Schnittstellenprobleme, die bisher völlig unbeantwortet sind – u. a., weil sich hierzu jedenfalls teilweise keinerlei Hinweise in den Ausschreibungsunterlagen finden lassen. Auch hier bietet sich eine Klarstellung in einem Bietergespräch an.