BDE-Präsident Peter Kurth sagte: „Die vom Bundestag beschlossene Getrenntsammlungsquote von 90 Prozent bei gewerblichen Abfällen gibt der Sammlung und dem Recycling einen wichtigen Schub. Sie würdigt den gegenwärtigen, großen Beitrag von Industrie und Gewerbe zur Wertstoffsicherung durch Getrennterfassung.“
Ebenfalls positiv bewertete Kurth, dass die Recyclingquote von 30 Prozent auf die nach der Getrenntsammlung verbleibenden Gemische zunächst in der Praxis überprüft werden soll: „Im Rahmen der Evaluierung wird sich zeigen, welche Quoten mit Hilfe moderner Sortieranlagen erreicht werden können. Anschließend kann über eine Anpassung der Quoten gesprochen werden.“
Kurth begrüßte, dass sich Anfang des Jahres auch der Bundesrat mit der Gewerbeabfallverordnung befassen wird, denn insbesondere bei der Überprüfung der Getrenntsammlungsquoten sieht der BDE-Präsident noch Nachbesserungsbedarf: „Die Überprüfung der Getrennthaltungsquote gehört in die Hände der Entsorgungsfachbetriebe. Nicht umsonst wurden die Anforderungen an die Zertifizierung im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gerade noch einmal angehoben.“ Nach dem aktuellen Entwurf der Verordnung soll die Überprüfung der Getrenntsammlungsquote ausschließlich in der Hand von Sachverständigen liegen.
Zur Begründung sagte Kurth: „Die Entsorgungsfachbetriebe haben den Überblick über die anfallenden Abfälle bei den Gewerbebetrieben. Für die Überprüfung auf ein paar wenige Sachverständige zu setzen, führt zu Engpässen und höheren Bürokratie- und Logistikkosten. Gewerbebetriebe als Abfallerzeuger könnten viel Zeit und Geld sparen, wenn alternativ die Überwachungsaufgabe zumindest auch von Entsorgungsfachbetrieben wahrgenommen werden könnte und nicht exklusiv nur von chronisch überlasteten Sachverständigen.“
Die Bundesländer mahnte Kurth dazu, schon jetzt die nötigen Vorkehrungen für die Umsetzung der Verordnung zu schaffen: „Die Länder müssen jetzt entsprechende Personalkapazitäten für die Überprüfung der Regelungen schaffen. Die Erfahrungen mit der bisherigen Gewerbeabfallverordnung zeigen, dass komplett fehlender Vollzug jede Verordnung ad absurdum führt.“