BDE-Präsident Peter Kurth: „Der zweite Monitoring-Bericht verniedlicht die erfolgte massive Verdrängung von privaten Kleinsammlern vom Markt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 hat die gewerbliche Sammlung massiv eingeschränkt. In den Regelungen war von Anfang an eine Unwucht zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angelegt. In einigen Stoffströmen führte dies bereits zu einer massiven Verdrängung der privaten Entsorgungswirtschaft. Umständlich formulierte Regelungen zur gewerblichen Sammlung getrennt erfasster Verwertungsabfälle, also die Paragraphen 17 und 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ermöglichen es, dass gewerbliche Sammlungen zum eigenen Vorteil der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger untersagt werden.“
Der BDE hat Zweifel, ob das Bundesverwaltungsgericht diesen Trend wirklich stoppen kann. Kurth: „ Aus dem Kleingedruckten versucht jede Seite Honig zu saugen, so dass es letztlich keine Rechtsklarheit gibt. So erweisen sich auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Untersagung einer gewerblichen Sammlung wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen möglicherweise als Steine statt Brot.“ Der BDE befürchtet, dass der Streit vor Gerichten um gewerbliche Sammlungen weitergeht.
Positiv bewertet der BDE die Ausführungen der Bundesregierung zur Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung von Sperrmüll. Kurth: „Wir hoffen, dass die Leipziger Richter diesem klaren Signal der Bundesregierung folgen. Es kann nicht sein, dass die Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen Stoffstrom für Stoffstrom eingeschränkt wird.“
Kurth fordert erneut, dass die Bundesländer dafür sorgen müssen, dass die Neutralität auf Behördenseite gewährleistet ist. Wie schon der erste Monitoring-Bericht der Bundesregierung, mahnt nun auch der zweite Bericht die Neutralität bei der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Anzeige einer gewerblichen Sammlung an.
Im 2. Monitoring-Bericht heißt es wörtlich: „Unbeschadet der organisatorischen Mindestvorgaben sollten aus Sicht der Bundesregierung die Länder Vorwürfen einer behördeninternen Verquickung schon dadurch vorbeugen, dass sie die von ihnen getroffene Zuständigkeitsverteilung sowie das Verfahren der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 18 Absatz 4 KrWG) regelmäßig kritisch überprüfen.“
Kurth: „Die Entscheidungsfindung durch eine neutrale Behörde, die nicht auf der gleichen Ebene wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger angesiedelt ist, würde die Transparenz und die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen entscheidend erhöhen. Es kann nicht angehen, dass Spieler und Schiedsrichter in einem Team spielen.“ Gegenwärtig haben hingegen manche Bundesländer die Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde vorgesehen.
Schon die dem 2. Monitoring-Bericht zugrundeliegende Studie des Umweltbundesamtes zur „Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlung mit Blick auf die Anforderungen des hochwertigen Recyclings und der Wettbewerbsfähigkeit“ kam zu dem Ergebnis, dass in Bundesländern, in denen die zuständige Behörde auf Ebene der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) angesiedelt ist, deutlich mehr Untersagungen ausgesprochen werden als in Bundesländern, welche die Zuständigkeit oberhalb der örE-Ebene angesiedelt haben. Kurth: „Gerade Untersagungsexzesse in einzelnen Regionen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber nachsteuern muss.“ So erfolgten in Rheinland-Pfalz 92 Prozent aller Untersagungen durch sechs von insgesamt 33 zuständigen Behörden oder in Niedersachsen 47 Prozent aller Untersagungen durch fünf von 47 zuständigen Behörden. Kurth: „Die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung darf nicht im Belieben von Lokalfürsten stehen.“
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Bericht in seinem Vergleich zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Sammlungen zu dem Schluss kommt, dass „gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen die Quantität der Verwertung im Ergebnis steigern, da die Menge der von ihnen sortenrein erfassten Abfälle tendenziell höher ist,“ seien die kommunalen Angriffe auf die Privatwirtschaft besorgniserregend, sagte Kurth.