Patrick Hasenkamp, Vizepräsident des VKU: „Der Bericht bestätigt: Die Behörden agieren mit Augenmaß. Es ist keinesfalls dazu gekommen, dass gewerbliche Sammlungen aus dem Wettbewerb gedrängt wurden, wie von der Privatwirtschaft vielfach behauptet.“
Auf Basis einer umfangreichen Evaluierung, die das Umweltbundesamt beauftragt hatte, kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass die Untersagungsquote bei gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen nur fünf Prozent beträgt. Hierunter fallen auch zahlreiche Untersagungen von unseriösen Altkleidersammlern, die illegal Container aufgestellt haben. Angesichts von mehr als 30.000 Sammlungen, die bundesweit seit Juni 2012 angezeigt wurden, hat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz demnach kaum zu Veränderungen im Entsorgungsmarkt geführt.
Auch die Rechtssicherheit im Umgang mit gewerblichen Sammlungen wurde durch ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (7 C 4.15) deutlich erhöht. Hasenkamp: „Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen gewerbliche Sammler nur maximal 15 Prozent der Gesamtmenge einer bestimmten Abfallfraktion sammeln, zum Beispiel Alttextilien oder Schrott. Hierdurch können die kommunalen Entsorgungsbetriebe verlässlich mit den Entsorgungsmengen planen, so dass die Sammlung von Wertstoffen aus privaten Haushalten weiter ausgebaut werden kann.“
Vor diesem Hintergrund erfülle das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz auch das Ziel des Gesetzgebers, sowohl Quantität als auch Qualität des Recyclings von Haushaltsabfällen im Einklang mit dem Europarecht weiter zu stärken.