BDE-Präsident Peter Kurth lobte die Entscheidungen: „Der BDE begrüßt die Urteile außerordentlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere klargestellt, dass eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit in der Europäischen Union durch Überlassungspflichten zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nur sehr eingeschränkt zulässig ist.“
Kurth kritisierte die ausufernde Untersagungspraxis von gewerblichen Sammlungen einiger Kommunen scharf: „Diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts setzen den Untersagungsexzessen von gewerblichen Sammlungen in einigen Regionen Deutschlands ein Ende. Die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung darf nicht im Belieben von Lokalfürsten stehen. Alle zuständigen Abfallbehörden müssen künftig mit Augenmaß über etwaige Untersagungen von gewerblichen Sammlungen entscheiden.“
Kurth zeigte sich besorgt darüber, dass die Politik zunehmend nicht mehr in der Lage sei, die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen zu vertreten: „Wir bedauern, dass es immer häufiger nur noch gerichtlich möglich ist, die Interessen des Mittelstandes gegen die öffentliche Hand zu verteidigen. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt regelmäßig gegen die Kommunen geurteilt, wenn es um die Untersagung von gewerblichen Sammlung geht.“
Das BVerwG hatte im Fall eines gewerblichen Altkleidersammlers klargestellt, dass kein genereller Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die Konkurrenz durch gewerbliche Sammler besteht. In einem weiteren entschiedenen Fall zur gewerblichen Sammlung von Altmetallen urteilten die Leipziger Richter, dass die Anforderungen an die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Altmetallen bei Kleinsammlern nicht überspannt werden dürften.