Als Reaktion auf die Veröffentlichung der Intecus-Studie „Evaluierung der Praxis gewerblicher Sammlung“ im Auftrag des Umweltbundesamtes, zeigt sich der bvse enttäuscht darüber, dass die Daten von den mit Abstand bevölkerungsreichsten Bundesländern, nämlich Nordrhein-Westfalen und Bayern, durch die antwortenden Landesumweltministerien zusammengefasst wurden und deshalb nicht in der Detailtiefe auswertbar waren, welche erforderlich gewesen wäre.
Eine dieser zusammenfassenden Angaben beruhten zudem auf unvollständigem Rücklauf. „Damit ist die Studie natürlich mit einem erheblichen Mangel belastet und nicht ausreichend belastbar“, kritisiert Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse, der weiter ausführte: „Angesichts dieser Datenlage hätten wir es für klüger gehalten, diese Zahlen erst gar nicht in die Welt zu setzen.“
Davon abgesehen betont der bvse, dass gerade im Altpapierbereich schon viele Untersagungen vor dem Erhebungszeitraum (01.06.2012-28.02.2015) ausgesprochen wurden. „Machen wir uns nichts vor, das neu eingeführte Anzeigeverfahren und die damit einhergehenden teilweise willkürlichen Untersagungen haben zudem eine abschreckende Wirkung entfaltet, neue gewerbliche Sammlungen überhaupt zu beantragen“, so Rehbock. Als Beispiel für ein solches planmäßiges „Abschreckungsverfahren“ schon im Anzeigeverfahren stellt laut bvse beispielsweise der Anhörungsbogen der Stadt Augsburg dar. Hier wurde Verbandsangaben zufolge Sammlern angekündigt, dass die Stadt im Falle einer Untersagung der Sammlung eine Gebühr von 2.400 Euro erhebt. Dass diese Höhe der Gebühren kein Einzelfall sei und tatsächlich von Behörden abgerufen wurde, zeige auch das Beispiel einer Untersagungsverfügung aus Dortmund, bei der die Gebühr für die Untersagungsverfügung auf 2.500 Euro festgesetzt wurde. Angesichts dieser Beispiele sei es verständlich, so der Verband, wenn das Kostenrisiko behördlicher und vor allem gerichtlicher Verfahren von kleineren und mittelständischen Unternehmen oft gescheut und in Folge davon abgesehen wurde, eine Anzeige für eine gewerbliche Sammlung aufrechtzuerhalten respektive zu stellen.
Der bvse weist zudem darauf hin, dass in den Bundesländern vielfach zwar keine Untersagungen ausgesprochen wurden, die Sammlungen aber nur befristet erlaubt wurden. Mit dieser Verfahrensweise versuchen die Behörden, den Bestandsschutz von Sammlungen auszuhöhlen. Dies wird auch durch die Auswertung der Gutachter bestätigt, nach der sich immerhin 25 Prozent der gerichtlichen Verfahren mit Befristungen und Auflagen beschäftigen. Eine Reihe von Schrotthändlern sind beispielsweise davon betroffen, deren gerichtliche Verfahren noch anhängig sind. Nach Ablauf der Befristung dürfen die Schrotthändler kein Material mehr annehmen und bei erneuter Anzeigenstellung steht dann zu befürchten, dass die Sammlungen doch noch untersagt werden, heißt es weiter.