„Die neue Recycling-Baustoffverordnung, in Kraft getreten mit Jahresbeginn 2016, sollte das Recycling von Baurestmassen fördern – in der Praxis wird ein starker Umsatzeinbruch von den Betrieben erwartet. Unsere Umfrage bestätigt, dass sowohl weniger Materialsorten produziert werden als auch die Verwertungsquote massiv einbrechen könnte. Unsere Forderung nach Novellierung dieser Verordnung erhielt erst vor wenigen Wochen starke politische Unterstützung – sowohl seitens der Bundesländer als auch seitens der Kommunen wurde ein dringlicher Novellierungsbedarf erkannt“, – mit diesen Worten eröffnete Günter Gretzmacher, Präsident des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes (BRV), eine Tagung, die vom BRV organisiert wurde. Gleichzeitig wurde in der Tagung die neue Richtlinie für Recycling-Baustoffe vorgestellt, die alle relevanten technischen wie rechtlichen Anforderungen zusammenfasst.
„Ein Novellenentwurf zum Altlastensanierungsgesetz wurde schon 2015 in Vorbegutachtung gesendet – derzeit laufen aber sehr viele Arbeiten zur Novellierung der Recycling-Baustoffverordnung, die aufeinander abzustimmen sind“, stellt Evelyn Wolfslehner, Leiterin der Rechtsabteilung des BMLFUW, fest. Für die Recycling-Wirtschaft ist der Altlastenbeitrag von Relevanz. Dieser beträgt derzeit 9,20 € pro Tonne deponiertem bzw. nicht ordnungsgemäß verwertetem mineralischen Bauabfall. Dieser Beitrag soll stark angehoben werden, um die Finanzierung der noch zu sanierenden Altlasten zu sichern. Wolfslehner stellt dabei anhand der Statistik die Aufbringungssituation dar, die bis 2014 eine fallende Tendenz gezeigt hat und erst 2015 wieder anstieg. „Rund 50 Millionen Beiträge jährlich werden benötigt“, so Wolfslehner, die damit die geplanten Steigerungen des Beitrages rechtfertigt.
Andreas Westermayer zeigt anhand von konkreten Beispielen aus Niederösterreich auf, dass der Altlastenbeitrag – obwohl „nur“ als Finanzabgabe gedacht – wie eine Strafe für Verwaltungsübertretungen empfunden wird. Beispielsweise ist für die unerlaubte Lagerung von Recycling-Baustoffen das 16-fache an Altlastenbeitrag gegenüber der Strafe nach Abfallwirtschaftsgesetz angefallen. Nebensatz: Die Verwaltungsstrafe kam nicht zu tragen, die Beitragsschuld nach ALSAG trotzdem. Problematisch wird dabei die Frage des Grundwassers in Zusammenhang mit dem Begriff „Zulässigkeit“ gesehen. Die derzeitige Bestimmung der Recycling-Baustoffverordnung, nämlich sich auf das hundertjährige Hochwasser zu beziehen, zeigt sich als vollkommen unpraktikabel, da in vielen Fällen nicht bekannt.
In der Diskussion werden vielfach die Forderungen erhoben, das Thema „Zulässigkeit“ genauer festzulegen – ob durch Eingrenzung des Abfallbegriffes oder durch Bezug auf die Recycling-Baustoffverordnung, um die derzeit schwammige Formulierung zu entschärfen. Gretzmacher fordert in diesem Zusammenhang, auch die Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B ins vorzeitige Abfallende zu nehmen, um dadurch Diskussionen über den Altlastenbeitrag von vornherein heraus zu nehmen.