Grundlage für diese indikative Q1-Meldung 2016 sind die zuvor von den Systembetreibern an den unabhängigen Wirtschaftsprüfer übermittelten, bislang für 2016 unter Vertrag genommenen Lizenzmengen. Diese indikative Meldung ist überdies ein viel beachtetes Signal, auf dessen Basis die erwarteten Gesamtlizenzmengen des Jahres hochgerechnet werden.
Viele Hersteller und Vertreiber melden ihre Verpackungen zu spät bei dualen Systemen an und verstoßen damit gegen geltendes Recht. Darauf weist die Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH hin: „Die geltende Rechtslage fordert, dass die jeweiligen Hersteller und Vertreiber ihre dualen Lizenzverträge für 2016 vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen haben müssen, da ansonsten deren Produkte in Verkaufsverpackungen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen“, erklärt Dr. Mirko Sickinger, Geschäftsführer der Gemeinsamen Stelle. „Dieser Umstand ist leider nach wie vor in einigen Teilen der Wirtschaft nicht ausreichend bewusst, was immer wieder zu entsprechenden Verstößen führt.“
Die verspätete Lizenzierung von dualen Lizenzmengen bedeutet indes nicht nur einen Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben und ggfls. Liquiditätsschonung zu Lasten Dritter, sondern führt auch zu Verwerfungen im Clearingprozess der Systembetreiber bis hin zur Gefährdung der privatwirtschaftlich organisierten dualen Entsorgung von Verpackungsabfällen. Die Systembetreiber haben in der Vergangenheit wiederholt Industrie und Handel darauf hingewiesen.
Dabei weist Dr. Sickinger darauf hin, dass sich die Systembetreiber mittlerweile auf Regelungen verständigt haben, um den verspäteten Abschlüssen von dualen Lizenzverträgen entgegenzuwirken. Wie die Gemeinsame Stelle in einer Pressemitteilung vom 3. November 2015 informierte, ist für Mengen aus zu spät abgeschlossenen dualen Lizenzverträgen künftig im Rahmen des Clearings ein Aufschlag zu entrichten.