Hintergrund dieser Regelung ist der Umstand, dass in den vergangenen Jahren immer wieder Erstinverkehrbringer zum 1. Januar noch keine Verträge für das jeweilige Jahr abgeschlossen hatten. Gemäß den Regelungen der Verpackungsverordnung sind Hersteller und Vertreiber gesetzlich verpflichtet, ihre dualen Lizenzverträge für das jeweilige Jahr vor Jahresbeginn abzuschließen, da ansonsten ihre Produkte in Verkaufsverpackungen nicht an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen.
Die verspätete Lizenzierung von dualen Lizenzmengen bedeutet indes nicht nur einen Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben und ggfls. Liquiditätsschonung zu Lasten Dritter, sondern führt auch zu Verwerfungen im Clearingprozess der Systembetreiber bis hin zur Gefährdung der privatwirtschaftlich organisierten dualen Entsorgung von Verpackungsabfällen.
Um den verspäteten Abschlüssen von dualen Lizenzverträgen entgegenzuwirken, haben sich die Systembetreiber darauf verständigt, dass künftig für Mengen aus zu spät abgeschlossenen dualen Lizenzverträgen im Rahmen des Clearings ein Aufschlag zu entrichten ist.