Geklagten hatten zwei Unternehmen, die seit 2007 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Altpapiersammlungen durchführten. Im September 2012 untersagte der Landkreis, in dem die Sammlungen stattfanden, die Fortsetzung der Sammlung ab dem 1.7.2014, da der Landkreis eine eigene Sammlung durchführen wollte und der Sammlung der Unternehmen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. In vorherigen Instanzen hatten das VG Ansbach und der bayrische VGH die Klagen als unzulässig abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Rechtsstellung der Kläger auch bei einem Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht verbessert wäre, weil Personengesellschaften nicht Sammler und Träger einer gewerblichen Sammlung i. S. v. § 3 Abs. 10 und 18 KrWG sein könnten, verstößt gegen Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof für gewerbliche Sammlungen vorgenommene Beschränkung des Sammlerbegriffs lässt sich weder auf die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Normen noch auf ihren Sinn und Zweck oder gesetzessystematische Erwägungen stützen.