Von der Pflicht befreit sind Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem (DIN ISO EN 500001) oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben. Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.
Der BDE empfiehlt seinen Mitgliedsunternehmen, sich frühzeitig mit den Pflichten des Gesetzes zu befassen. BDE-Präsident Peter Kurth: „Von dem Gesetz sind neben produzierenden Unternehmen auch Dienstleister wie Entsorgungs- und Wasserunternehmen betroffen. Durch die Einbeziehung von Verbund- und Partnerunternehmen bei der Subsumtion des KMU-Begriffes trifft das EDL-G selbst auf Unternehmen zu, die sich selbst nicht als Großunternehmen verstehen. Auch öffentlich-private Partnerschaften, wie sie in der Entsorgungswirtschaft häufig vorkommen, sind unabhängig von ihrer Größe zum Energieaudit verpflichtet.“
Wegen der kurzen Frist bis zum 05. Dezember stellen die Audits eine enorme organisatorische und finanzielle Herausforderung dar. „Ich appelliere an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die angekündigten Hilfestellungen für Unternehmen bei der Umsetzung der Auditpflicht schnellstmöglich zu veröffentlichen“, so Peter Kurth weiter.