Wie der BDE mitteilt, habe die Europäischen Kommission in ihrem offiziellen Mahnschreiben vom 21.02.2014 unter anderem kritisiert, dass die Bundesregierung die fünfstufige Abfallhierarchie nach Art. 4 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie durch die Ausnahmeregelungen in §§ 6 Abs. 2, 7 und 8 KrWG faktisch auf eine dreistufige Hierarchie reduziert hat.
In ihrer Erwiderung vom 14.04.2014 hatte die Bundesregierung auf die Kritik der Kommission an der so genannten Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 KrWG insbesondere erklärt, dass diese keinen Fall einer Abweichung von der Hierarchie darstelle, gleichzeitig aber Kompromissbereitschaft signalisiert, die Heizwertklausel aufzuheben. Nach der Heizwertklausel ist die energetische Verwertung mit der stofflichen Verwertung gleichrangig, wenn der Abfall einen Heizwert von mindestens 11 000 kJ/kg erreicht.
Der BDE hatte im April 2012 bei der Europäischen Kommission Beschwerde gegen das KrWG eingelegt und dabei auch die Heizwertklausel in § 8 Abs. 3 KrWG gerügt. Denn diese Klausel ermögliche es, eigentlich rezyklierbare Abfälle in großen Mengen thermisch zu verwerten. Die Heizwertklausel stelle daher im Zusammenspiel mit der Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle eine große Behinderung für das Recycling dar und stehe dem Ausschöpfen weiterer Potenziale der stofflichen Verwertung entgegen.
BDE-Präsident Peter Kurth begrüßt das Einlenken der Bundesregierung in dieser Frage: „Dass die Heizwertklausel nun aus dem Gesetz gestrichen wird, ist als Erfolg unserer Beschwerde zu werten. Wir freuen uns, dass die Europäische Kommission ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge entschlossen wahrnimmt und der fünfstufigen Abfallhierarchie als einem Kernelement der europäischen Abfallpolitik auch in Deutschland zur Durchsetzung verhilft.“