Wie die ARGE mitteilt, wurde damit die aufschiebende Wirkung des von der ARGE bei der Stadt Oldenburg erhobenen Widerspruches gegen die Untersagung wieder hergestellt. Das bedeutet, dass die ARGE ihre gewerbliche Sammlung aufgrund der Entscheidung bis auf weiteres fortsetzen darf. Oder anders ausgedrückt: Der zum 01.09.2014 ausgesprochene Sofortvollzug des Sammelverbotes wird nicht wirksam.
Vorerst bleibt jedoch noch abzuwarten, ob die Stadt Oldenburg diese Entscheidung akzeptieren wird, heißt es in der Pressemitteilung der ARGE. So besteht im Eilverfahren noch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Diese ist binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung zu erheben.
Angesichts der ebenso klaren wie gründlichen Beurteilung der Vorgehensweise der Stadt Oldenburg durch das erstinstanzliche Gericht erscheint der ARGE ein Rechtsmittel im Eilverfahren allerdings wenig aussichtsreich, zumal das anzurufende Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehrfach behördlichen Sammelverboten entgegengetreten ist.
So kommt das Verwaltungsgericht Oldenburg in der 60 Seiten umfassenden Begründung seines Beschlusses unter anderem zu dem Ergebnis, dass die von der Stadt Oldenburg vorgebrachten Untersagungsgründe nicht tragfähig seien. Dies betrifft vor allem die Behauptungen, die gewerbliche Sammlung der ARGE beeinträchtige die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Abfallentsorgung und/oder die Funktionsfähigkeit von Verpackungsrücknahmesystemen.
Nach Auffassung des Gerichts begegnet das Verbot deshalb „erheblichen rechtlichen Bedenken, so dass im Verfahren der Hauptsache mit einer Aufhebung dieser Entscheidung zu rechnen ist“.
In den Entscheidungsgründen setzt sich das Verwaltungsgericht Oldenburg auch eingehend mit der Wirtschaftlichkeitssituation des Abfallwirtschaftsbetriebes der Stadt Oldenburg auseinander. Aufgrund dessen eigener Angaben geht es von „keiner besonderen Belastung“ aus, die es rechtfertigen könne, die bestehende gewerbliche Sammlung der ARGE zu verbieten.
bvse: Unfähigkeit der Kommune Oldenburg ist kein Einzelfall
Zustimmung erhält die ARGE durch den Entsorgerverband bvse. „Die Auseinandersetzung um die Altpapiersammlung in Oldenburg wurde endlich sachlich und neutral bewertet. Das ist eine gute Entscheidung für die Beibehaltung der leistungsfähigen Sammelstrukturen Oldenburger Entsorgungsunternehmen“, kommentierte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock die Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts.
Diese Entscheidung zeige aber auch die offensichtliche Unfähigkeit der Stadt Oldenburg als zuständigen Behörde, eine staatliche Vollzugsaufgabe objektiv wahrzunehmen, wenn gleichzeitig ein wirtschaftliches Eigeninteresse besteht. Dies offenbare ein bedenkliches Staatsverständnis und erschüttert den Rechtsstaat in seinen Grundfesten, so Rehbock.
Außerdem stellt der bvse fest, dass es sich in Oldenburg nicht um einen Einzelfall handelt. Zu viele falsche Entscheidungen seien mittlerweile von kommunalen Vollzugsbehörden in Deutschland getroffen worden. Selbst hohe Regierungsbeamte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sprechen öffentlich davon, dass der Vollzug teilweise über das Ziel hinausschieße.
„Es ist sehr bedauerlich, dass die Politik diese gefährliche rechtsstaatliche Entwicklung bisher nicht abgestellt hat. Im Gegenteil, der Landtag von Niedersachsen hat die Voraussetzungen für diese Fehlentwicklung geschaffen, in dem er die Zuständigkeit von einer neutralen Landesbehörde auf die kommunale Ebene verlagert hat“, kritisiert der bvse-Hauptgeschäftsführer.
Es scheine so zu sein, dass eine Vielzahl von Kommunen der falschen Rechtsauffassung ist, dass sie zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen wirtschaftlichen Interessen, die privaten, meist mittelständischen Unternehmen mit den Mitteln des Ordnungsrechts ausschalten dürfen.
Auch wenn der bvse die Entscheidung des Gerichts begrüßt, macht er in seiner Stellungnahme auch deutlich, dass die Unternehmen als Teil der bürgerlichen und demokratischen Gesellschaft erwarten, dass die Vollzugsbehörden objektiv und rechtstreu entscheiden. Es sei völlig inakzeptabel, dass erst im Wege teurer und langwieriger Gerichtsverfahren das Recht mühsam erstritten werden müsse, denn viele kleine und mittelständische Unternehmen könnten sich diesen Weg weder finanziell noch administrativ erlauben.