Im Rechtsstreit um die vorzeitige außerordentliche Kündigung des so genannten BDE-Zertifikats wies das Oberlandesgericht wies die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2013 als unbegründet zurück.
Mit dem BDE-Zertifikat hatten sich sechs duale Systeme Ende 2010 auf die Prüfung der Systeme durch einen gemeinsamen Wirtschaftsprüfer verständigt. Vereinbart wurde, die Mengenmeldungen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer nach gemeinsam festgelegten Kriterien testieren zu lassen. Die Mengenmeldungen sind entscheidend für den Anteil der Kosten, den jeder Systembetreiber für die Erfassung von Verpackungen über den Gelben Sack und die Gelbe Tonne zu übernehmen hat.
BellandVision hatte die Teilnahme an diesem Zertifikat vor der vertraglich fixierten Frist gekündigt. Dagegen hatten die Betreiber der dualen Systeme Interseroh, Zentek und Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland vor dem Landgericht Köln geklagt und erstinstanzlich Recht erhalten. BellandVision legte gegen dieses erstinstanzliche Urteil Berufung ein, die nun zurückgewiesen wurde.
BellandVision muss nun für die Jahre 2011 und 2012 die Ist-Mengen erneut an die Clearingstelle der dualen Systeme melden. Dabei hat sie die Mengenmeldungen nach den Vorgaben des BDE-Zertifikates zu erstellen und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG bestätigen zu lassen. Hieraus könnten für BellandVision nun Nachforderungen entstehen.
Die Begründung zum heutigen Urteil des OLG Düsseldorf steht noch aus. Eine Revision wird nicht zugelassen.