„Wir begrüßen ausdrücklich die im Monitoring-Bericht von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen, dass sich die Regelungen des KrWG zur gewerblichen Sammlung vor den Gerichten als verfassungs- und EU-rechtskonform erwiesen haben und auch aus umweltpolitischer Hinsicht kein Handlungsbedarf für eine Novellierung des KrWG besteht“, sagt VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck. „Auch freuen wir uns darüber, dass die Bundesregierung die infolge des Gesetzes von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angestoßenen Verbesserungen des kommunalen Leistungsangebots ausdrücklich anerkennt.“
Positiv bewertet der VKU nach eigener Aussage auch, dass die Bundesregierung die Vorwürfe aus der privaten Entsorgungswirtschaft zurückgewiesen hat. Der Vorwurf der Privaten: Die Neuregelung würde Kleinsammler vom Markt verdrängen und die Inputmengen von Recyclinganlagen seien zurückgegangen. Hierfür ließen sich laut Bericht keine konkreten Belege finden. Hervorzuheben sei auch die Forderung der Bundesregierung an die Vollzugsbehörden, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über den Abschluss des Anzeigeverfahrens von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern zu informieren. In der Praxis werden die Kommunen laut VKU häufig noch im Unklaren darüber gelassen, zu welchem Ergebnis die Behörde bei ihrer Zulässigkeitsprüfung gekommen ist. Nunmehr habe die Bundesregierung klargestellt, dass ein transparentes Verfahren die Informierung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die Behörden über den Verfahrensausgang einschließt.
In der Vergangenheit war immer wieder kritisiert worden, dass die unteren Abfallbehörden für die Anzeigeverfahren der gewerbliche Sammlung zuständig sind. Nun hat der Monitoring-Bericht die Notwendigkeit einer neutralen Kompetenzausübung durch die Abfallbehörden hervor gehoben. „Natürlich gilt in einem Rechtsstaat das Neutralitätsgebot. Die Gerichte haben hierzu herausgearbeitet, dass eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereichen von Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger geboten, aber auch ausreichend ist“, sagt Reck. „Dies kann unzweifelhaft auch dann umgesetzt werden, wenn die untere Abfallbehörde für das Anzeigeverfahren zuständig ist.“
Sorge macht dem VKU allerdings das Ergebnis der Evaluierung, dass in einigen Bundesländern noch überhaupt keine behördlichen Entscheidungen zu gewerblichen Sammlungen ergangen sind. „Angesichts der zahlreichen unseriösen und illegalen Sammler, die insbesondere im Alttextilbereich unterwegs sind, ist das Vollzugsdefizit in einigen Bundesländern erschreckend“, sagt Reck. „Die Bundesregierung sollte bei der angekündigten weiteren Beobachtung der Vollzugssituation besonderen Wert darauf legen, dass sämtliche Anzeigen von den Behörden sorgfältig geprüft werden und dabei auch die Zuverlässigkeit der Sammler betrachtet wird, wie im Gesetz vorgesehen.“ Die Zuständigkeitsverlagerung auf „sachferne Landesbehörden“ in einigen Bundesländern habe sich dabei leider nicht als zielführend erwiesen.