Gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hatte das Unternehmen seine gewerblichen Alttextilien-Sammlungen jeweils angezeigt. Die Behörden hätten die Sammlungen jeweils mit sofortiger Wirkung untersagt und zur Begründung unterschiedliche Gesichtspunkte angeführt: Das Unternehmen sei unzuverlässig, weil es ohne Sondernutzungserlaubnis Sammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt habe; die Sammlungsanzeige sei nicht vollständig gewesen, insbesondere fehlten Angaben zu den genauen Containerstandorten; die Sammlung konkurriere mit einer bereits bestehenden Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, führt der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) weiter aus.
Die in der ersten Instanz zuständigen Verwaltungsgerichte in Köln, Münster, Düsseldorf und Gelsenkirchen haben die vorläufigen Rechtsschutzanträge des Unternehmens jeweils abgelehnt. Das Münsteraner OVG hat mit seinen heute gefassten Beschlüssen auf die Beschwerden des Unternehmens den vorläufigen Rechtsschutzanträgen jeweils stattgegeben und damit die Sammlungen vorläufig erlaubt.
Als Begründung hat das Oberverwaltungsgericht angegeben: Bei summarischer Prüfung lasse sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagungsverfügungen nicht feststellen. Die gewerblichen Sammlungen des Unternehmens in den Städten Leverkusen, Krefeld und Herne sowie im Kreis Steinfurt bleiben damit erlaubt.