„Wichtig und richtig war es, dass die kommunale Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle, einschließlich der darin enthaltenen Wertstoffe, bestätigt wurde. Die Rosinenpickerei von Wertstoffen durch private Entsorger kann so wirksam unterbunden werden, und die Erlöse kommen den Gebührenzahlern zugute“, führt der VKU-Hauptgeschäftsführer weiter aus. Der VKU hatte sich gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden in den Verhandlungen um das KrWG insbesondere dafür eingesetzt.
„Aus Sicht des VKU stellt das geltende KrWG einen soliden Kompromiss zwischen kommunalen und privaten Entsorgern dar“, so Reck. Kommunale Überlassungspflichten bedeuteten nicht, dass private Entsorger vom Markt ausgeschlossen sind. Reck weiter: „Die Kommunen vergeben rund 60 Prozent der Entsorgungsleistungen an private, meist mittelständisch geprägte Unternehmen. Gerade diese werden durch die neuen Regelungen geschützt, weil Ausschreibungsverfahren durch gewerbliche Sammler nicht mehr unterlaufen werden dürfen.“
Auch an der Europarechtskonformität der Regelung zu den Überlassungspflichten gibt es aus Sicht des VKU keinen Zweifel: „Wir können uns darauf verlassen, dass das KrWG in der Form, wie es Bundestag und Bundesrat verabschiedet haben, europarechtskonform ist. Die EU-Kommission hat die Beschwerden der privaten Entsorgerverbände nicht aufgegriffen.“
Das Gesetz sieht zudem ab 2020 eine gesetzlich vorgeschriebene Recyclingquote von 65 Prozent vor. Derzeit werden in Deutschland etwa 63 Prozent der Haushaltsabfälle recycelt. „Bei der Vorgabe der Recyclingquote hätte man ein wenig mutiger sein können. Viele Kommunen übertreffen diese Quote heute schon und werden die Getrennterfassung von Wertstoffen weiter ausbauen“, so Reck.
Ein Jahr KrWG – Stillstand statt Fortschritt in den Augen des BDE
Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft (BDE) geht davon aus, dass die von sechs Umwelt- und fünf Wirtschaftsverbänden in Brüssel eingereichten Beschwerden gegen das KrWG erfolgreich sein werden. Die Frage, ob im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens das KrWG im Bundestag neu zu verhandeln ist, werde von der EU-Kommission erst nach Bewertung der Umsetzungsakte aller Mitgliedsstaaten entschieden.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Wir vermissen einerseits ambitionierte Recyclingquoten, die – weil es um das Ziel 2020 geht – über das bereits heute in Deutschland erreichte Maß von 65 Prozent hinausgehen sowie ein klares Bekenntnis zur stofflichen Verwertung durch strikte Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie.“ Andererseits sieht der BDE seine Befürchtungen hinsichtlich gestiegener Rechtsunsicherheit und der weitgehenden Verdrängung der gewerblichen Sammlung als begründet.
Insbesondere etliche kleinere Sammler von Schrott und Alttextilien seien in ihrer Existenz bedroht. Eine Durchführungsverordnung wäre zur Verringerung der Rechtsunsicherheit unverändert hilfreich, meint der BDE-Präsident. Die Bereitschaft und die Möglichkeit der Betriebe der Sekundärrohstoffwirtschaft, vor diesem Hintergrund in neue Anlagen zu investieren, nehme deutlich ab.
„Wir erwarten, dass Verordnungen, die in der nächsten Zeit auf Basis des KrWG erlassen werden müssen, den Schwächen des KrWG entgegenwirken. Dazu brauchen wir vor allem hohe Quoten für die stoffliche Verwertung von mineralischen, Bio- und Gewerbeabfällen sowie Elektroaltgeräten“, sagt Kurth.
„Das KrWG war die einzige gesetzgeberische Initiative dieser Legislaturperiode. Angesichts der immer wieder zu Recht betonten Bedeutung der Sekundärrohstoffwirtschaft für den Klima- und Ressourcenschutz ist dies leider etwas wenig“, so der BDE-Präsident.