Das Verwaltungsgericht Hannover hatte nach Schilderung des Oberverwaltungsgerichts die Klage abgewiesen, weil es die Altpapiersammlung der Klägerin bereits nicht als eine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ansah. Dagegen richtete sich die Berufung des Entsorgungsunternehmens.
Tragender Grund für den Erfolg der Berufung ist nach Meinung der Richter die sich aus dem niedersächsischen Abfallgesetzes ergebende Unzuständigkeit des beklagten Landkreises Holzminden, weil dieser mit dem Untersagungsbescheid „in eigener Sache“ tätig geworden ist. Dem stehe nicht entgegen, dass hier die Ordnungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis gehandelt habe, während der Landkreis als Entsorgungsträger, mit dem die Klägerin als privates Entsorgungsunternehmen konkurriere, im eigenen Wirkungskreis aktiv sei.
Die Vorschrift knüpfe für ihre Anwendbarkeit an die Behördeneigenschaft und nicht an einen bestimmten Aufgabenkreis der Behörde an. Sie wolle Interessenkollisionen vermeiden, die bei Behördenidentität auftreten könnten, wie auch der vorliegende Fall zeige, erklärt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Anstelle des Landkreises wäre daher für den Erlass einer Verfügung die oberste Abfallbehörde zuständig gewesen.
Auf die obergerichtlich noch nicht geklärte Frage, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entgegenstehen, sei es damit nicht mehr streitentscheidend angekommen.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.