Die Stadt Landau habe die Firma, gegen die inzwischen eine Gewerbeuntersagungsverfügung durch die zuständige hessische Überwachungsbehörde ergangen sei, Ende Januar 2013 aufgefordert, alle in Landau ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Kleidercontainer zu entfernen. Dagegen habe die Firma Widerspruch eingelegt und um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt ersucht. Zur Begründung habe sie ausgeführt, sie stelle die Container im Gebiet der Stadt Landau ausschließlich auf privaten Grundstücken auf und bedürfe daher keiner Sondernutzungserlaubnis.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Auch diese Container bedürften einer Sondernutzungserlaubnis. Zwar befänden diese sich auf Privatgelände, seien aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Straßenraum betreten müssten. Damit führten auch diese Kleidercontainer zu einer – bislang unerlaubten – Sondernutzung öffentlicher Straßen.
Die sofortige Beseitigung der Container sei die geeignete Maßnahme, um die unerlaubte und damit rechtswidrige Sondernutzung zu beenden, sagt das Gericht in seinem Urteil.