Die Stadt Neuss muss nun gegenüber dem Landrat des Rhein-Kreises Neuss Auskunft darüber erteilen, ob die Abfall- und Wertstofflogistik Neuss GmbH (AWL) bei der Sammlung des Altpapiers im Stadtgebiet Neuss im Auftrag der Stadt oder als gewerbliche Sammlerin handele und ferner, wohin die Erlöse aus dem Verkauf des Altpapiers geflossen seien. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Die Stadt hatte zuvor gegen eine kommunalaufsichtliche Verfügung des Landrats geklagt. Die Klage wurde von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen.
Der Landrat war nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf berechtigt, im Wege der Kommunalaufsicht die Vorlage der Unterlagen und Auskünfte zu verlangen. Eine Interessenkollision mit der Folge, dass nicht der Landrat, sondern die Bezirksregierung Düsseldorf für den Erlass einer entsprechenden Anordnung zuständig gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf verneint. Allein durch die Anforderung der Informationen würden rechtliche Interessen des Kreises nicht berührt.
Der Landrat habe auch nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 1. Juni 2012 und der darin normierten Anzeigepflicht für gewerbliche Sammlungen weiterhin ein Interesse an den angeforderten Informationen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere von Bedeutung, dass die Informationen gleichermaßen der Feststellung dienen sollten, ob die Stadt Neuss in der Vergangenheit bei der Abfallgebührenkalkulation gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.