Werde ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug durch dort abgestellten Sperrmüll beschädigt, müsse der Inhaber der Möbel dann wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten für den Schaden aufkommen, wenn er den Sperrmüll zu früh – beispielsweise bereits am Vortag vor der Abholung – auf die Straße stellt. Unerheblich sei dabei, ob das Auto bereits am Straßenrand stand, als der Sperrmüll herausgestellt wurde oder das Auto erst später geparkt wurde. Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt hervor.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte es laut Gericht übernommen, die Wohnung ihrer Mutter aufzulösen und zu diesem Zweck die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert. Sie habe sich von der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region Hannover (aha) einen Termin für die Sperrmüllabfuhr geben lassen. Entgegen den klaren Vorgaben der aha habe sie den Sperrmüll nicht am Morgen des Abholtages, sondern bereits am Nachmittag des Vortags herausgestellt, damit sich Interessenten aus den zum Teil brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen konnten.
Das direkt neben dem Sperrmüll geparkte Fahrzeug des Klägers sei durch Teile des Mülls beschädigt worden. Es habe allerdings nicht mehr aufgeklärt werden können, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug des Klägers abgestellt wurde oder ob das Fahrzeug des Klägers erst geparkt wurde, als der Sperrmüll bereits herausgestellt worden war, und anschließend durch unbekannte Dritte, die den Sperrmüll durchwühlten, beschädigt wurde.
Der Richter am Amtsgericht Neustadt befand, dass es darauf nicht ankam. Denn die Beklagte hatte, indem sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert und sei somit dafür verantwortlich gewesen, dass dadurch kein Schaden entstand. Insbesondere hätte sie den Müll nicht zu früh herausstellen dürfen.