„Insgesamt werden die Regelungen des Elektroaltegerätegesetztes (ElektroG) und des Batteriegesetzes (BattG) mit den Änderungen präzisiert, was aus Sicht der Anwender zu begrüßen ist“, sagt Rechtsanwalt Holger Jacobj (Versteyl Rechtsanwälte), der die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst hat. „Andererseits können einige Gerichtsentscheidungen, die für die Auslegung der früheren Gesetzesfassung hilfreich waren, auf die neue Rechtslage nicht ohne weiteres übertragen werden. In vielen Zweifelsfällen wird es auch weiterhin auf die Einzelheiten des Sachverhalts ankommen.“
Die wichtigsten Neuerungen:
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts mit Auswirkungen auf ElektroG und BattG
– Am 1. Juni 2012 traten die wichtigsten Regelungen des „Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts“ (BGBl. I S.212) in Kraft.
– In erster Linie dient das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts der Ablösung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) durch das in Art. 1 enthaltene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Art. 3 und 4 enthalten darüber hinaus Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und des Batteriegesetzes (BattG). Neben rein redaktionellen Änderungen zur Anpassung an den Gesetzestitel des KrWG und andere Begrifflichkeiten geht es dabei auch um inhaltliche Gesetzesänderungen, die vor allem für Hersteller und Vertreiber von Bedeutung sind:
Änderungen des ElektroG
– Die Begriffsbestimmung des Vertreibers wird in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG erweitert (hier hervorgehoben):
– „(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.“
– Die Ergänzung hat der Gesetzgeber aufgenommen, weil in einem Bußgeldverfahren vor dem OLG Naumburg problematisch war, ob die Definition des fiktiven Herstellers in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG zu Lasten des Vertreibers auch dann gilt, wenn der ihn beliefernde Hersteller zwar eine Registrierung vorweisen kann, diese aber fehlerhaft oder unvollständig ist, beispielsweise wenn der Hersteller mit einer falschen Geräteart oder ohne die Marke der vertriebenen Geräte registriert ist. Mit der Änderung wird eine Gesetzeslücke geschlossen. Zukünftig kann unzweifelhaft ein mindestens fahrlässig handelnder Vertreiber auch dann zur Verantwortung gezogen und insbesondere zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden, wenn sein Lieferant zwar als Hersteller im Sinne des ElektroG registriert ist, aber die Registrierung sich nicht auf die Geräteart und die Marke der vertriebenen Geräte bezieht. Für Vertreiber wird daher die sorgfältige Einsichtnahme in das Online-Register der zuständigen Behörde noch wichtiger.
– Auch weitere Ergänzungen des ElektroG gehen auf Erfahrungen mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zurück. Dies betrifft die neuen Absätze 14 und 15 des § 3 ElektroG:
– „(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
– „(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.“
– Diese neuen Begriffsbestimmungen stehen im Zusammenhang mit der nach § 23 Abs. 1 Nr. 4a (neu) ElektroG bußgeldbewehrten Ergänzung in § 6 Abs. 2 Satz 6 (neu) ElektroG:
– „Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.“
– Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass vor dem OLG Naumburg Anbieter von Elektro- und Elektronikgeräten freigesprochen worden waren, denen das Umweltbundesamt auf der Grundlage von Angeboten auf Internet-Plattformen oder Werbeanzeigen eine schuldhafte Verletzung von Registrierungspflichten vorgeworfen hatte. Das OLG hatte der Vorinstanz darin Recht gegeben, dass der Begriff des Inverkehrbringens als Tathandlung im Sinne der streitigen Ordnungswidrigkeiten die Abgabe von Geräten an Dritte voraussetzt und diese in den entschiedenen Fällen nicht nachweisbar war. Künftig kann eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit schon durch das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne des § 3 Abs. 15 (neu) ElektroG begangen werden. Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Gerät bereits an Dritte abgegeben wurde.
– Die nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 (neu) ElektroG zukünftig ebenfalls bußgeldbewehrte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist folgendermaßen neu gefasst worden:
– „(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.“
– Mit dieser Änderung soll verdeutlicht werden, dass Erfassungen von Elektroschrott durch andere Akteure (z.B. gewerbliche Schrottsammler) unzulässig sind.
Änderungen des BattG
Die Begriffsbestimmung des Vertreiber wird in § 2 Abs. 14 BattG folgendermaßen neu gefasst:
– „(14) ,Vertreiber‘ ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.“
– §2 Abs. 15 Satz 2 lautet zukünftig wie folgt:
– „Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.“
– § 3 Abs. 4 BattG wird wie folgt neu gefasst:
– „(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt.“
– Diese Änderungen bewirken eine Harmonisierung mit den Begriffsbestimmungen des ElektroG. Auf die Ausführungen oben wird verwiesen.