Mit den Empfehlungen der neuen Handlungsanleitung werden alle Tätigkeiten, bei denen Altfahrzeuge, Unfall- und Testfahrzeuge trockengelegt und demontiert werden, abgedeckt. Die formulierten Schutzmaßnahmen wurden laut Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) von definierten Arbeitsplatzmessungen abgeleitet. So könnten sie im Zusammenhang mit Gefährdungen durch freigesetzte Stäube oder Kohlenwasserstoffe als standardisierte Arbeitsverfahren auf der Grundlage technischer Regeln in Verbindung mit der Gefahrstoffverordnung angewendet werden.
Um die dauerhafte Wirksamkeit der getroffen Maßnahmen sicherzustellen, müssten die Maßnahmen regelmäßig überprüft und dokumentiert werden. Hier setze die Handlungsanleitung an, erklärt der bvse. Denn bei Dokumentation und Einhaltung der getroffenen Maßnahmen seien externe Arbeitsplatzmessungen im Regelfall nicht mehr erforderlich.
Kraftfahrzeuge, die mit Erdgas oder Brennstoffzellen angetrieben werden, sind von der Handlungsanleitung ausgenommen. Die branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen gilt für Verwertungsbetriebe von Kraftfahrzeugen, die über eine Bescheinigung nach Paragraf 4, Absatz 2 der Altauto-Verordnung verfügen oder Entsorgungsfachbetrieb sind.
Die Handleitung ist hier abrufbar:
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen/pdf/Kfz-Recycling.pdf?__blob=publicationFile&v=2