„Rechtskonforme Änderungen bedeutet, dass wichtige Tabellen für Materialgrenzwerte aus den Anhängen in den Haupttext zu übernehmen sind“, erklärte der Leiter der Abteilung Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz im Bundesumweltministerium (BMU).
Zu den sogenannten Geringfügigkeitsschwellenwerten für den Einsatz von Recyclingbaustoffen machte Wendenburg noch einmal deutlich: „Das oberste Gebot ist der Schutz des Grundwassers.“ Die Schärfe der Grenzwerte, komme dadurch zustande, dass 60 Prozent der Flächen in Deutschland weniger als einen Meter Grundwasserabstand aufwiesen. Damit einhergeht, dass „in Zukunft bundesweit auf eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von RC-Material verzichtet werden soll. Das macht bundeseinheitliche Anforderungen unverzichtbar.“ Schließlich wolle man nicht, künftige Altlasten einbauen.
Die Kritik, dass mit den scharfen Grenzwerten auf Basis der Sickerwasserprognose künftig mehr Bodenmaterial in die Beseitigung anstatt in die Verfüllung gehe, wies Wendenburg zurück. „Die einzelnen Länder müssen wie bisher, sowohl was den Einbau von RC-Materialien als auch die Verfüllung von Bodenmaterial angeht, lokale Regelungen definieren.“ Die unterschiedliche Schadstoffbelastung von zum Beispiel Stadtböden oder Böden in Bergbauregionen könne nicht durch eine Bundesverordnung berücksichtigt werden.
Wendenburg fügte an, dass die Grenzwerte für Sulfat, Vanadium oder Molybdän zur Diskussion stehen und forderte die Praxis auf, hier Input zu liefern. „Gerade beim Sulfatwert müssen wir prüfen, was technisch möglich und gleichzeitig wirtschaftlich zumutbar ist.“ Fest stehe indes, dass Deutschland die EU-Vorgaben für Böden erfüllen müsse: Deponieklasse 0 für alle verfüllten Böden.
Auf Nachfrage erklärte Wendeburg, dass es eine Formel gäbe, um die 2:1-Werte aus Säulen- und Schüttelverfahren für Ersatzbaustoffe in die 10:1-Werte der Deponieverordnung umzurechnen. „Das bedeutet eine zusätzliche Entbürokratisierung“, so Wendenburg.