Abfall gilt gemäß der REACH-Verordnung nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und ist daher von deren Regelungen ausgenommen. Wird Abfall aber recycelt, entstehen irgendwann wieder Stoffe oder Gemische, die dann unter REACH und somit normalerweise unter die Registrierungspflicht fallen, erklärt die BAuA. Unter bestimmten Bedingungen gelte aber eine Ausnahme von dieser Pflicht, und zwar dann, wenn der zurückgewonnene Stoff identisch mit einem bereits registrierten sei. Für Recycling-Unternehmen ist es daher laut BauA entscheidend zu klären, ab welchem Zeitpunkt ein Abfall wieder zu einem Stoff wird und wie sich feststellen lässt, ob ein identischer Stoff bereits registriert ist. Diese Bedingungen werden in der neuen Infobroschüre anhand konkreter Beispiele erläutert.
Das Kapitel „Informationspflichten“ stellt außerdem dar, welche Informationen vorliegen sollten, welche entlang der Lieferkette an die Kunden weitergegeben werden müssen und ob gegebenenfalls Expositionsszenarien erforderlich sind. Darüber hinaus gibt die Broschüre Hinweise auf weiterführende Informationen.