Für den Rückgang der Zusammschlüsse werde im Allgemeinen die konjunkturelle Lage verantwortlich gemacht, schreibt das Bundeskartellamt. Gleichzeitig führe aber auch die neu eingeführte Inlandsumsatzschwelle dazu, dass mehr Zusammenschlüsse aus der Anmeldepflicht ausgenommen seien und vom Bundeskartellamt nicht mehr geprüft werden könnten. Die ersten praktischen Erfahrungen hätten gezeigt, dass die neue Vorschrift zur Konzentrationserhöhung auf lokalen Entsorgungsmärkten beitrage. Das Bundeskartellamt will eigenen Worten zufolge daher Verstöße gegen das Vollzugsverbot und potenzielle Umgehungen der Fusionskontrolle besonders aufmerksam beobachten, prüfen und gegebenenfalls ahnden.
Darüber hinaus sieht das Bundeskartellamt „angesichts der oligopolistischen Struktur der meisten Entsorgungsmärkte die Gefahr wettbewerbsbeschränkender Absprachen“. Diesen wolle das Bundeskartellamt verstärkt nachgehen. Die Zusammenarbeit zwischen großen Entsorgern in Deutschland wird laut Tätigkeitsbericht der Jahre 2009/2010 auch künftig ein Bereich sein, in dem das Bundeskartellamt durch die Verfolgung von Kartellen und der Beseitigung von wettbewerbsbeschränkenden Kooperationen einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit setzt.
Neben Kartellverfolgungen und der Missbrauchaufsicht hat auch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Bundeskartellamt beschäftigt. Das Bundeskartellamt hat hier zum Arbeitsentwurf des Bundesumweltministeriums vom 22. Februar 2010 Stellung genommen. Eine wettbewerbsrechtskonforme Neuregelung der Überlassungspflichten für Haushaltsabfälle erscheine mit dem Entwurf nicht hinreichend gewährleistet, teilt das Bundeskartellamt mit. Eine Fortschreibung der Überlassungspflichten als faktisches Monopolrecht der kommunalen Abfallbetriebe würde zu unnötig hohen Abfallgebühren und zu einer Einschränkung des Dienstleistungsangebots führen.
Zwei Möglichkeiten zur Neugestaltung der Überlassungspflichten
Das Bundeskartellamt zieht zwei Möglichkeiten, um die Überlassungspflichten für Haushaltsabfälle wettbewerblich neu zu gestalten: Zur Kompensation der Monopolstellung kommunaler Abfallbetriebe könnten diese innerhalb des geltenden Rechtsrahmens zur Ausschreibung von Abfallsammlung und -behandlung verpflichtet. Um eine Belastung kommunaler Haushalte zu vermeiden, könnte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, bis die betreffende kommunale Abfallbehandlungsanlage vollständig abgeschrieben sei, lautet der erste Vorschlag des Bundeskartellamts
Alternativ könnte den Bürgern Wahlfreiheit zwischen privaten und kommunalen Entsorgungsangeboten eingeräumt werden. Um die von kommunaler Seite befürchteten Fehlentwicklungen von vornherein zu vermeiden, könnten in einem solchen Wettbewerbsrahmen in den Augen des Bundeskartellamts einfache und wirksame Vorkehrungen gegen Littering, Leistungsstörungen, Abfallrechtsverstöße und ein von kommunaler Seite befürchtetes „Rosinenpicken“ privater Dienstleister getroffen werden.
Darüber hinaus hat sich das Bundeskartellamt mit den verbindlichen Zuweisungen von Abfallbeseitigungsanlagen auseinandergesetzt. Die derart gebundenen Nachfrager hätten keine Möglichkeit, die Vorteile des Wettbewerbs von Beseitigungsanlagen im Hinblick auf Qualität, Service oder Wirtschaftlichkeit zu nutzen. Der Wettbewerbsausschluss schütze Altanlagen und verringere die Anreize zur Modernisierung von Müllverbrennungsanlagen. Überkapazitäten und Fehlallokationen seien die Folge, kritisiert das Bundeskartellamt.
Als wettbewerbsrechtlich bedenklich stuft das Bundeskartellamt auch einen Interessenkonflikt ein, der nach geltender Rechtslage dadurch entsteht, dass Kommunen einerseits als Abfallwirtschaftsbetriebe und andererseits als untere Abfallbehörde tätig werden und damit die Tätigkeit privater Wettbewerber beaufsichtigten. Im Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vom 6. August 2010 wurde dieser Interessenkonflikt beseitigt.