Bisher durften vor deutschen Gerichten nur Beeinträchtigungen Einzelner, nicht aber „der Allgemeinheit“ geltend gemacht werden. Das EuGH stellt nun klar, dass Umweltverbände sehr wohl gegen vermeintliche Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Natur, des Wassers oder der vorsorgenden Luftreinhaltung klagen dürfen.
Die Richter verwiesen bei ihrem Urteilsspruch auf die Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Darin ist geregelt, dass „Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen“ ein Interesse an „umweltbezogenen Entscheidungsverfahren“ haben. Sie zählen damit in den Augen der Richter zur „betroffenen Öffentlichkeit“ und dürfen ihre Bedenken rechtlich überprüfen lassen.