Von dieser Regelung sind Unternehmen betroffen, die mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr erzeugen. Ausgenommen sind lediglich Abfallerzeuger, die ausschließlich an einer Sammelentsorgung teilnehmen.
Für Behörden und Entsorger ist diese Nachweis- und Registerführung bei gefährlichen Abfällen bereits seit 1. April 2010 Pflicht. Ganz reibungslos ist die Umstellung aber nicht vonstatten gegangen. Neben organisatorischen Defiziten gab es vielfältige, zum Teil erhebliche technische Probleme. Diese betrafen nicht nur die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall), sondern teilweise auch die von den Abfallwirtschaftsbeteiligten genutzten IT-Systeme.