Im Gegensatz zur Reach-Verordnung, die Stoffgrenzen ab einer Jahrestonne erfasst, gelten bei der CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging) Toxizitätsgrenzwerte. Dies greift auch kleinere Mengen meldepflichtiger Stoffe und Gemische.
Unternehmen, die ihre Chemikalien für Reach vorregistriert haben, sollten laut bvse prüfen, ob eine CLP-Meldepflicht besteht. Die Verordnung ergänzt im kommenden Jahr die Reach-Verordnung.
Insbesondere die Kunststoffaufbereiter und Kunststoffverwerter, die Rezyklate herstellen, sind von der Meldepflicht betroffen. Darüber hinaus rät der bvse auch den Raffinierern von Altöl, den Schrottaufbereitern und Schrottverwertern sowie den Aufbereitern von Bildschirmglas zu prüfen, inwieweit die Meldepflicht für sie gilt.
Die Verwendung von gefährlichen Stoffen ist generell meldepflichtig, wenn der Produktbegriff gilt. Ausgenommen von der CLP-Meldepflicht sind dem bvse zufolge der Abfallbereich sowie die Herstellung von Erzeugnissen.
Keine Verpflichtung ergibt sich bei der Aufbereitung von Verkaufsverpackungen.