„Damit wird unterstrichen, dass die Beschwerde des bvse nach dem Altpapierurteil des Bundesverwaltungsgerichts Substanz hat und sehr ernst genommen wird“, kommentierte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock das Auskunftsersuchen der EU-Kommission an die Bundesregierung in einer ersten Stellungnahme. Der Verband hatte sich im September vergangenen Jahr bei der EU-Kommission darüber beschwert, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht bei der Auslegung des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die in der EU geltende Warenverkehrsfeiheit nicht ausdrücklich gewürdigt hat.
Die umfassende Überlassungspflicht von Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushalten zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist aus Sicht des Verbandes ein nicht zu rechtfertigendes Ausfuhrhindernis im Sinne des Art. 29 EGV. „Der bvse war und ist davon überzeugt, dass eine Verletzung der EU-Warenverkehrsfreiheit aufgrund der Auslegungsvorgaben des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt“, bekräftigte Rehbock.
„Die Entscheidung der EU-Kommission, jetzt ein Auskunftsersuchen an die Bundesregierung zu richten, ist eine deutliche Warnung an all jene, die meinen, sie könnten den privaten Altpapierentsorgungsunternehmen den Marktzutritt versperren“, erklärte Hubert Neuhaus, Vorsitzender des bvse-Fachverbandes Papierrecycling.
Dies sei von großer Bedeutung für die in manchen Kommunen geführten Diskussionen um die Zulässigkeit einer laufenden gewerblichen Sammlung. „Diese Entscheidung aus Brüssel ist aber vor allem ein wichtiges Signal für die laufenden Beratungen für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz“, zeigte sich Neuhaus überzeugt.
Der bvse verweist in diesem Zusammenhang auf sein Modell für eine Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Es sieht vor, dass sich die privaten wie kommunalen Unternehmen der Entsorgungsbranche im Rahmen von kleinteiligen und regionalen Ausschreibungen, die von den Kommunen durchgeführt werden, um die Aufträge für die Entsorgung sämtlicher Abfälle aus privaten Haushalten bewerben können.
Die damit erfolgende Öffnung des Wettbewerbs durch den Ausschluss der inhouse-Vergabe vermag die europarechtlichen Bedenken gegen die Überlassungspflichten zu heilen.
„Ein Modell, das überzeugt, weil es nicht nur der privaten Entsorgungsbranche einen fairen Marktzutritt ermöglicht, sondern auch die Interessen der Kommunen und der Bürgerinnen und Bürger im Blick hat“, erklärte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.