ITAD fordert europäisch harmonisierte Lösung zum TEHG

Die Bundesregierung hat die EU-Vorgaben mit dem überarbeiteten Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz (TEHG) am 9. Oktober 2024 im Kabinett verabschiedet.
MVA
Gabi Schoenemann, pixelio.de

Die Umsetzungsfrist für die Betreiber von Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TABs) war schon Ende 2023 abgelaufen. Insgesamt drei Vertragsverletzungsverfahren sind bereits in der Sache anhängig. Das zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) erklärte den Gesetzentwurf daher für eilbedürftig, was ein beschleunigtes Verfahren zur Folge hat.

„Die Einführung des EU-Emissionshandels für ortsfeste Anlagen (EU-EHS 1) für die Thermische Abfallbehandlung im nationalen Alleingang ist nicht nachvollziehbar. Bei der angestrebten „Zertifikatpflicht“ besteht nämlich, im Gegensatz zur „Berichtspflicht“, nicht derselbe Zeitdruck. Der vorliegende Kabinettsbeschluss missachtet daher die Vorgaben des Koalitionsvertrags, in dem nur eine 1:1-Umsetzung europarechtlicher Vorgaben vorgenommen werden soll“, so Dr. Bastian Wens.

ITAD warnt schon seit den Plänen zur Einführung des BEHG vor abfallwirtschaftlichen Verwerfungen und Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche nationale und internationale Voraussetzungen in der Abfallwirtschaft. Weiter sind die technischen und rechtlichen Vorgaben im EU-Emissionshandel nicht umsetzbar, denn es herrschen andere Voraussetzungen bei der Thermischen Abfallbehandlung. Nicht umsonst muss die EU-Kommission bis Juli 2026 eine umfangreiche Prüfung durchführen, ob und wie die Abfallverbrennung in den EU-Emissionshandel ab 2028 integriert werden kann. Dadurch soll vermieden werden, dass ungewollte Lenkungswirkungen, insbesondere eine zunehmende Deponierung, auftreten. ITAD fordert deshalb eindringlich, dass diesem Prüfauftrag die angemessene Wichtigkeit eingeräumt und dass anstelle des vorzeitigen Opt-ins 2027 der europäische Fahrplan eingehalten wird. Das bietet zudem die Möglichkeit, auch die Erfahrungen des nationalen Emissionshandels zu berücksichtigen und konstruktiv in das Prüfverfahren einzubringen. Nach nicht einmal einem Jahr BEHG kann dies nicht ausreichend bewertet werden.

Durch den möglichen Übergang vom nationalen in den europäischen Emissionshandel müssen zahlreiche Prozessabläufe geändert werden. Dabei müssten jetzt schon Parallel-Prozesse aufgebaut werden, da das Opt-In der Bundesregierung noch von der Zustimmung der EU-Kommission abhängig ist. Hinzu kommt, dass im Ergebnis der Evaluierung der EU-Kommission auch Lösungen alternativ zum EU-EHS 1 für TAB getroffen werden können, und somit weitere Systemwechsel möglich sind. Der ohnehin beträchtliche Bürokratieaufwand würde zusätzlich steigen und alle Beteiligten vor noch größere Herausforderungen stellen. Und nicht zuletzt ist unter sozialen Aspekten zu berücksichtigen, dass im EU-ETS 1 weiter steigende Entsorgungskosten und damit Abfallgebühren zu erwarten sind.

„Die Einbeziehung von TAB in den Emissionshandel erfordert eine für alle EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Lösung und kann nur unter passenden Rahmenbedingungen erfolgreich und sinnvoll für Verbesserungen in der Abfallwirtschaft und der Reduzierung der Deponierung sein. Daher werden wir im parlamentarischen Verfahren weiter vor den Gefahren dieses massiven Markteingriffs warnen und fordern weiter, § 52 der TEHG-Novelle über den Opt-in von TAB in den europäischen Emissionshandel ersatzlos zu streichen“, so Wens.

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